Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsbeschluss. sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung. Unzulässige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss bei verspäteter Einlegung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist eine sofortige Beschwerde, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
2. Ein Vorbringen, wonach die Partei aufgrund einer Erkrankung und aufgrund der Einnahme starker Schmerzmitteln vielfach und über längere Zeitspannen hinweg unkonzentriert, übermüdet und schlapp und dadurch in der Erledigung ihrer Arbeiten beeinträchtigt ist, erweist sich für einen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 233 ZPO als völlig unsubstantiiert.
Normenkette
ZPO § 104 Abs. 3, § 569 Abs. 1, § 233
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 14.04.2011; Aktenzeichen 5 Ca 1754/09-KO) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2011 - 5 Ca 1753/08 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO an sich statthafte Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist eine sofortige Beschwerde, soweit - wie vorliegend - keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung der Entscheidung, einzulegen. Diese Frist hat der Beklagte versäumt.
Der mit einer vollständigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.04.2011 wurde dem Kläger ausweislich des Inhalts der Zustellungsurkunde am 16.04.2011 zugestellt. Die erst am 29.07.2011 beim Arbeitsgericht hiergegen eingereichte Beschwerde ist daher, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 24.08.2011 ausdrücklich hingewiesen worden ist, verfristet.
Dem Beklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Zwar hat er in seinem Schriftsatz vom 15.08.2011 (vorsorglich) einen diesbezüglichen Antrag gestellt. Er hat jedoch weder ausreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er, wie in § 233 ZPO vorausgesetzt, ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerde fristgemäß einzulegen. Seine Vorbringen, er sei aufgrund einer Erkrankung und aufgrund der Einnahme von starken Schmerzmitteln vielfach und über längere Zeitspannen hinweg unkonzentriert, übermüdet und schlapp, was ihn in der Erledigung seiner Arbeiten beeinträchtige, erweist sich als völlig unsubstantiiert.
Die sofortige Beschwerde war von daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Fundstellen