Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfeaufhebung. Prozesskostenhilfe und nachträgliche Aufhebung

 

Normenkette

ZPO § 124 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 10.01.2007; Aktenzeichen 2 Ca 602/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.01.2007 aufgehoben.

2.Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin durch Beschluss vom 20.09.2005 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Im Prüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO wurde die Klägerin durch Schreiben des Gerichts vom 10.10.2006 aufgefordert, mitzuteilen, ob sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Auf das Schreiben reagierte sie nicht. Sie wurde deshalb wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 05.01.2007 zur Erklärung gemahnt.

Die Klägerin gab die geforderte Erklärung nicht ab.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Trier die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 20.09.2005 aufgehoben.

Der Beschluss wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 12.01.2007 zugestellt. Am 12.02.2007 hat sie hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie hat zunächst eine Verdienstabrechnung über netto 509,15 EUR vorgelegt. Nachdem eine weitere Aufforderung des Arbeitsgerichts, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst eventuellen weiteren Belegen vorzulegen erfolglos blieb, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Innerhalb der vom Landesarbeitsgericht gesetzten Frist hat die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdekammer vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, sie hat auch in der Sache Erfolg.

Es ist ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, dass auch im Prüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO die dort geforderte Erklärung bis spätestens nach Abschluss der Beschwerdeinstanz vorgelegt werden kann. Die Klägerin hat schließlich im Beschwerdeverfahren unter Vorlage der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt, dass sich seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

Damit fehlt die Voraussetzung zur Aufhebung der Bewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO.

Die angefochtene Entscheidung war daher ersatzlos aufzuheben.

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an.

Die Entscheidung ist, da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, nicht anfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1780952

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