Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch. Verfügung, einstweilige. Videoüberwachung. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats. einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einführung der Videoüberwachung in Spielbanken ist trotz der Regelung in § 4 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken mitbestimmungspflichtig.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 935

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen 12 BVGa 6/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2011, Az.: 12 BVGa 6/11, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt u. a. am Standort C-Stadt eine Spielbank. Der Beteiligte zu 1) als Antragsteller ist der an diesem Standort bestehende Betriebsrat (im Folgenden Betriebsrat).

Die Arbeitgeberin ist aufgrund der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 07.10.2010 (im Folgenden: Spielordnung) verpflichtet, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs bestimmte Bereiche in Spielbanken mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) anhand der dort näher bezeichneten Vorgaben auszustatten.

§ 4 a der Spielordnung lautet:

„1) Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes, insbesondere der Vermeidung von Manipulationen und der fehlerfreien Erfassung des Bruttospielertrages, sowie zum Schutz der Spielbankgäste hat das Spielbankunternehmen die Spielbanken in den in Absatz 2 genannten Bereichen mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) auszustatten. Die optisch-elektronischen Einrichtungen dürfen über die Zweckbestimmung des Satzes 1 hinaus nicht genutzt werden.

(2) Mit den optisch-elektronischen Einrichtungen sind

die Ein- und Ausgänge der Spielbank,

die Spielsäle und

die Bereiche, in denen üblicherweise Bargeld oder Spielmarken transportiert, gezählt oder aufbewahrt werden,

zu überwachen. Auf den Umstand der Videoüberwachung in den Bereichen nach Satz 1 und die verantwortliche Stelle ist in den Eingangsbereichen für Spielbankgäste und Personal an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(3) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen Bilder sind zu speichern. Auf den gespeicherten Bildern sollen

die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen,

der Verlauf der Spiele an den Spieltischen sowie

die Zähl- und Abrechnungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb der Spielbank

erkennbar sein.

(4) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen und gespeicherten Daten dürfen von

den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern des Spielbankunternehmens,

den von dem Spielbankunternehmen mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes beauftragten Personen und

den Bediensteten der Aufsichtsbehörden

zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verarbeitet und genutzt werden. Der Zugriff auf die Daten durch Unbefugte ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Zeitpunkt des Zugriffs, die zugreifende Person und der Zugriffszweck sind zu dokumentieren.

(5) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind spätestens sieben Tage nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen sind für laufende steuerliche, ordnungsbehördliche, steuerstrafrechtliche, polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder strafgerichtliche Verfahren erforderlich. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(6) Die Löschung nach Absatz 5 unterbleibt, wenn das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz dies im Einzelfall für einen erforderlichen Zeitraum angeordnet hat und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(7) Das Spielbankunternehmen hat den ordnungsgemäßen Spielbetrieb an den Spielautomaten der Spielbank durch elektronische Abrechnungs- und Kontrollsysteme sicherzustellen. Absatz 4 gilt entsprechend.”

Die Arbeitgeberin lässt aufgrund der zeitlich gemachten Vorgaben durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz eine Videoüberwachungsanlage installieren und will diese nach Abschluss der Installationsarbeit und einer Testphase in Betrieb nehmen.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass ihm ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG zustehe. Die Spielordnung stelle keine abschließende gesetzliche Regelung i. S. d. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG dar. Sie belasse vielmehr Regelungsspielräume. Der Betriebsrat ist deshalb der Ansicht, ihm stehe bis zu einer Einigung der Betriebspartner bzw. zur Entscheidung einer Einigungsstelle ein Anspruch auf Unterlassung der Inbetriebnahme der optisch-elektronischen Einrichtung zu, welchen er im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug...

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