Entscheidungsstichwort (Thema)
Bruttomonatsentgelt. Gegenstandswert. Leistungen, wiederkehrende. Leistungen, zukünftige. Streitwert. Weiterbeschäftigungsantrag. Berechnung des Bruttomonatsentgelts bei Kündigungsschutzantrag. Antrag auf Verurteilung zur Zahlung künftigen Lohns
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bewertung eines Kündigungsschutzantrags gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist als Bruttomonatsverdienst dasjenige Bruttoentgelt zugrundezulegen, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten ein, zwei bzw. drei Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt verlangen könnte.
2. Der im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens gestellte allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag ist grundsätzlich mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine abweichende Bewertung gebieten.
3. Beantragt ein Arbeitnehmer neben einem Kündigungsschutzantrag im Wege der objektiven Klagehäufung die Feststellung, dass der Arbeitgeber zur Zahlung eines näher bezifferten Lohns verpflichtet sei, oder begehrt er eine entsprechende Verurteilung des Arbeitgebers zur monatlichen Zahlung (§§ 258, 259 ZPO), so ist der Wert dieses Feststellungs- bzw. Entgeltantrags wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG jedenfalls dann auf ein Bruttomonatsgehalt zu beschränken, wenn der zusätzliche Feststellungs- bzw. Zahlungsantrag ausschließlich mit der Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Kündigung steht und fällt.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3; ZPO § 259
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 12.12.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1090/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.12.2008 – 1 Ca 1090/08 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessebevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren auf 8.001,16 Euro und für den Vergleich auf 11.601,45 Euro festgesetzt.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren sowie der Verfolgung mehrerer Entgeltansprüche.
Am 19.11.2007 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, welcher eine sechsmonatige Probezeit für die Klägerin vorsah und auszugsweise wie folgt lautet:
„§ 1 Tätigkeit
Der Arbeitnehmer nimmt in der Zeit vom 19. November 2007 bis 09. Mai 2008 an der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer teil. Ziel der Maßnahme ist die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer gemäß Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753).
§ 4 Vergütung
1. Der Arbeitnehmer erhält während der Probezeit ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.600,00 Euro.
2. Nach Ablauf der Probezeit erhält der Arbeitnehmer für seine vertragliche Tätigkeit als Triebfahrzeugführer ein monatliches Bruttoentgelt entsprechend Vergütungsgruppe E 4, Stufe 1 (z.Zt. 2.000,29 Euro) der für die Arbeitnehmer gültigen Tarifverträge und der für die Arbeitnehmer der Arbeitgeber gültigen Vergütungsgruppenverzeichnisse.”
Am 07. Mai 2008 wurde der Klägerin ein „vorläufiger Führerschein gemäß VDV-Schrift 753” ausgestellt, welcher ihr bescheinigte, den Führerschein der Klasse 3 bestanden zu haben und bis zur Aushändigung des (endgültigen) Führerscheins – längstens für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum – zur Führung von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen berechtigt zu sein. Am 17.07.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2008.
In ihrer hiergegen gerichteten Klage beantragte die Klägerin außer dem unter Ziffer 1 gestellten Kündigungsschutz- und dem unter Ziffer 2 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie seit Rechtshängigkeit monatlich jeweils 2.000,29 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Das Verfahren endete durch Vergleich. Dieser sieht unter Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31.08.2008 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur vertragsgemäßen Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage eines Bruttomonatsentgelts von 1.600,00 Euro vor. Ferner vereinbarten die Parteien unter Ziffer 3 – 5 des Vergleichs, dass die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit zu einer Wiederholungsprüfung zum Erwerb des Eisenbahnfahrzeug-Führerscheins im Oktober oder November 2008 einräume, sie die Klägerin hierauf kostenpflichtig, jedoch ohne Zahlung einer weiteren Vergütung, vorbereite und die Klägerin zur Prüfung ein Betriebsmitglied ihres Vertrauens hinzuziehen dürfe. Des weiteren verpflichtete sich die Beklagte zur Beteiligung an den der Klägerin durch die Fahrten von ihrem Wohnsitz zur jeweiligen Ausbildungsstätte entstehenden Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro/Kilometer. Die Klägerin verpflichtete sich zum Stillschweigen über diese Regelung unter Zusage einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung. Schließlich verpflichtete sich die Beklagte zur Wiedereinst...