Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren bei Bestreiten des vom Rechtsanwalt angegebenen Gegenstandswerts im Verfahren der Vergütungsfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Bestreitet der Antragsgegner im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG den vom Rechtsanwalt angegebenen Gegenstandswert, der noch nicht gerichtlich festgesetzt worden ist, ist das Verfahren zunächst nach § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat.
Normenkette
RVG § 11
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 14.05.2012; Aktenzeichen 4 Ca 1509/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18. Mai 2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. Mai 2012 - 4 Ca 1509/11 - aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht Mainz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich als ehemaliger Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung der gesetzlichen Vergütung nach § 11 RVG.
Der Antragsgegner ist im Hauptverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz vom Antragsteller anwaltlich vertreten worden. Mit seiner Klage hat sich der Antragsgegner gegen die von seiner damaligen Arbeitgeberin ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 5. August 2011 gewandt und seine vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Weiterhin hat er die Unwirksamkeit der zum 31. Dezember 2011 vereinbarten Befristung geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens hat die Beklagte die Kündigung zurückgenommen und die Klageanträge anerkannt. Daraufhin hat er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2011 gegen Zahlung einer Abfindung beantragt. Der Rechtsstreit ist sodann im Kammertermin vom 14. Dezember 2011 durch einen Vergleich erledigt worden, nach dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. September 2011 endet, die Beklagte an den Kündigungsvorwürfen nicht festhält sowie auf eine Strafanzeige verzichtet und sich verpflichtet, an den Kläger (Antragsgegner) eine Abfindung in Höhe von 2.500,00 EUR brutto zu zahlen. Im Sitzungsprotokoll vom 14. Dezember 2011 wurde festgehalten, dass das Gericht gegebenenfalls eine Wertfestsetzung in Höhe von 18.175,00 EUR für das Verfahren (5 Bruttomonatsgehälter einschließlich des Aufhebungsantrages) sowie 22.175,00 EUR für den Vergleich (unter Einschluss weiterer 4.000,00 EUR für den Komplex der Strafanzeige) beabsichtigt.
Der Antragsteller hat mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. März 2012 beantragt, die von ihm unter Zugrundelegung der vom Arbeitsgericht beabsichtigten Wertfestsetzung berechneten Kosten des Verfahrens gemäß § 11 RVG gegen den Antragsgegner festzusetzen. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. März 2012 gegen den ihm zur Stellungnahme zugeleiteten Kostenfestsetzungsantrag vom 13. März 2012 "Widerspruch" eingelegt und darauf verwiesen, dass eine Begründung zu diesem Widerspruch mit gesondertem Schreiben erfolge. Mit Schreiben vom 12. April 2012 hat er sodann eine "Begründung zum Widerspruch vom 29. März 2012" abgegeben, die sich nach dem einleitenden Satz des Schreibens "auf die Festlegung von 5 Monatsgehältern" bezieht; wegen der weiteren Einzelheiten der vom Antragsgegner abgegebenen Begründung wird auf sein Schreiben vom 12. April 2012 verwiesen.
Mit seinem Beschluss vom 14. Mai 2012 - 4 Ca 1509/11 - hat das Arbeitsgericht Mainz eine Festsetzung der gesetzlichen Vergütung nach § 11 RVG aufgrund des Antrags vom 13. März 2012 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die vom Antragsgegner vorgetragenen Einwendungen nicht im Gebührenrecht begründet seien, so dass die Kostenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen sei.
Gegen den ihm am 18. Mai 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Mai 2012 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Mai 2012, beim Arbeitsgericht Mainz am 21. Mai 2012 eingegangen, Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass § 11 Abs. 5 RVG hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Gegenstandswertfestsetzung zutreffend sei, nicht einschlägig sei. Auch soweit der Antragsgegner allgemeine Fragen zur Wirtschaftlichkeit angesprochen habe, ändere dies nichts daran, dass die Einwendung selbst von ihrem Ansatz her eine rein gebührenrechtliche Frage betreffe. Selbst wenn man von einer außergebührenrechtlichen Einwendung ausgehen würde, handele es sich um eher allgemeinpolitische Einwendungen sowie um subjektive Gefühle des Antragsgegners, die üblicherweise als nicht haltbare Einwendungen zu betrachten wären.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hat es darauf verwiesen, dass der für die Kostenfestsetzung zuständige Rechtspfleger nicht den Streitwertbeschluss des erkennenden Gerichts zu ersetzen habe und im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG nicht über den angegriffenen Streitwert verhandele. Ohne festgesetzten bzw. vorgegebenen Streitwert fehle ein Orientierungspunkt für die Aussage, ob es ...