Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Kündigung. Streitwert

 

Leitsatz (amtlich)

Das in § 42 Abs. 4 S. 1 GKG genannte Vierteljahresentgelt stellt keinen Regelstreitwert dar, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streit-/Gegenstandswert. Dieser ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 3, 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 23.11.2007; Aktenzeichen 8 Ca 2157/07)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschuss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.11.2007 – 8 Ca 2157/07 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger wurde von der Beklagten am 02.04.2007 als Reiniger eingestellt. In der Folgezeit wurde er an verschiedenen Reinigungsobjekten in C-Stadt für die Beklagte tätig, zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt von 826,35 Euro. Mit Schreiben vom 21.08.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er fortan für sie in D-Stadt tätig werden solle. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage vom 13.09.2007, in der er beantragte,

  1. festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, für die Beklagte in D-Stadt tätig zu sein und
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Reiniger in C-Stadt zu beschäftigen.

In Folge einer dem Kläger von der Beklagten zwischenzeitlich ausgesprochenen Kündigung erweiterte dieser seine Klage mit Schriftsatz vom 28.09.2007 und beantragte,

  1. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten unwirksam sei sowie
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 787,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Am 16.10.2007 schlossen die Parteien in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Dieser enthielt, soweit hier von Belang, unter anderem folgende Regelungen:

  1. ”Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kündigung vom 27.09.2007 unwirksam ist.
  2. Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, seine Tätigkeit in D-Stadt aufzunehmen, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Reiniger in C-Stadt eingesetzt wird.”

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.11.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf

1.652,70 Euro für das Verfahren bis 03.10.2007,

3.266,05 Euro für das Verfahren ab 04.10.2007 und

3.866,05 Euro für den Vergleich

festgesetzt. Dabei hat es für den Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziffer 2 und für den Feststellungsantrag zu Ziffer 3 jeweils ein Bruttomonatsgehalt veranschlagt.

Gegen diesen ihr am 03.12.2007 zugegangenen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 06.12.2007 BESCHWERDE eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für den unter Ziffer 2 und unter Ziffer 3 gestellten Antrag jeweils auf 2.479,05 Euro (was drei Bruttomonatsgehältern des Klägers entspricht) festzusetzen.

Zur Begründung führt sie aus, die Höhe des Gegenstandswertes könne bei Statusklagen nicht von der Dauer der Beschäftigung im Einzelfall abhängen. Auch aus dem Gesetz ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die in § 42 Abs. 4 GKG genannten drei Bruttomonatsgehälter nur dann zu veranschlagen seien, wenn der Arbeitnehmer bereits eine gewisse Mindestzeit beschäftigt gewesen sei. Vielmehr habe § 42 Abs. 4 GKG lediglich die Funktion, einen sich aus § 42 Abs. 3 GKG für wiederkehrende Leistungen ergebenden höheren Wert auf drei Bruttomonatsgehälter zu begrenzen; diese Grenze könne jedoch ihrerseits nicht mehr unterschritten werden. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf Urteile des BAG vom 09.04.1965 – 3 AZR 182/64, des LAG Nürnberg vom 27.12.1994 – 8 Ta 150/94, des LAG Köln vom 07.06.1985 – 8 Ta 71/85 – sowie des OLG Celle vom 08.11.1995 – 11 U 241/94. Dagegen sei eine Entscheidung des LAG Koblenz (gemeint ist wohl das LAG Rheinland-Pfalz) vom 31.05.2007 – 1 Ta 128/07, auf die das Arbeitsgericht sie hingewiesen habe, nicht beachtlich. Für den Fall, dass die erkennende Kammer sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht anschließen sollte, beantragt diese Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht. Zur Begründung beruft sie sich unter anderem auf die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie auf eine Verletzung ihrer Rechte der Freiheit der Berufsausübung gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie ...

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