Entscheidungsstichwort (Thema)
Freibetrag. Garage. Prozesskostenhilfe. Ratenzahlung. Stromkosten. Unterkunft. Verschlechterungsverbot
Leitsatz (redaktionell)
Stromkosten und Rundfunkgebühren sind bereits im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO enthalten und deshalb nicht gesondert zu berücksichtigen.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 01.03.2011; Aktenzeichen 8 Ca 227/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. März 2011, Az.: 8 Ca 227/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin am 01.03.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin ab dem 01.05.2011 monatliche Raten von EUR 135,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 21.03.2011 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die sie auf die festgesetzte Ratenhöhe beschränkt. Nach ihrer Berechnung sei sie außerstande, monatliche Raten von über EUR 50,00 zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Klägerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, monatliche Raten in Höhe von EUR 135,00 an die Landeskasse zu leisten. Sie verfügt ausweislich der vorgelegten Belege über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.390,78 (Altersrente EUR 511,63, Witwenrente EUR 671,97, Betriebsrente EUR 207,18). Von diesem Einkommen ist nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO der Freibetrag für die Partei in Höhe von (inzwischen) EUR 400,00 abzusetzen. Außerdem sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich EUR 323,68 in Abzug zu bringen.
Das Arbeitsgericht hat die angeführten Stromkosten (monatlich EUR 81,00) und die Rundfunkgebühren (monatlich EUR 17,98) zu Recht nicht gesondert vom Einkommen der Klägerin abgesetzt. Es handelt sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung, die bereits unter den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO fallen (vgl. unter vielen: BGH Beschluss vom 08.01.2008 – VIII ZB 18/06 – NJW-RR 2008, 595-596; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.01.2008 – 3 Ta 291/07 – und Beschluss vom 22.06.2010 – 7 Ta 80/10 – dokumentiert in Juris). Auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Kosten für die von der Klägerin gesondert angemietete Garage (monatlich EUR 45,00) nicht zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft.
Das Arbeitsgericht hat sämtliche Versicherungsbeiträge (monatlich insgesamt EUR 109,94) vom Einkommen der Klägerin abgesetzt, die von ihr angeführt worden sind (Haftpflicht EUR 7,20, Unfall EUR 15,33, Rechtsschutz EUR 22,30, Kfz EUR 32,52, Pflege EUR 17,05, Hausrat EUR 4,26, Kranken EUR 11,28). Darüber hinaus hat es die Kfz-Steuer (monatlich EUR 6,17) berücksichtigt.
Nach Abzug des Freibetrages und der berücksichtigungsfähigen Belastungen verfügt die Klägerin über ein für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Einkommen in Höhe von EUR 550,99 monatlich. Davon sind nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von EUR 225,00 aufzubringen. Das Arbeitsgericht hat irrtümlich einen Freibetrag für die erwerbstätige Partei von EUR 180,00 vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht. Eine Verschlechterung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist aber ausgeschlossen (Verbot der reformatio in peius). Es verbleibt deshalb bei der vom Arbeitsgericht festgesetzten Ratenhöhe von monatlich EUR 135,00.
III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
Fundstellen