Entscheidungsstichwort (Thema)
Einspruch, verspäteter. Gerichtsbesetzung. Meistbegünstigungsgurndsatz. Nichtabhilfeentscheidung. Urteilsform. Verhandlung, mündliche. Verwerfungsbeschluss. Zurückverweisung. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid hat durch Urteil der Kammer zu erfolgen. Unentschieden bleibt, ob bei der Verwerfung ohne mündliche Verhandlung die ehrenamtlichen Richter mitwirken.
2. Wird die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs fälschlicher Weise durch Beschluss der Kammer unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ausgesprochen und erfolgt die Nichtabhilfeentscheidung anschließend alleine durch den Vorsitzenden, so ist die Entscheidung wegen eines schweren Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
Normenkette
ArbGG § 46a Abs. 6, § 59; ZPO § 341 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 572 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 06.04.2005; Aktenzeichen 6 Ca 247/05) |
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 06.04.2005 (Az.: 6 Ca 247/05) wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Einspruch des Beklagten an das Arbeitsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte dagegen, dass das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – seinen Einspruch/Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 04.01.2005 mit Beschluss vom 06.04.2005 als unzulässig verworfen hat.
Mit einem am 03.12.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides hat die Klägerin die Rückzahlung von 720,56 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid vom 06.12.2004 ist dem Beklagten am 10.12.2004 zugestellt worden. Am 04.01.2005 erging sodann der zugehörige Vollstreckungsbescheid, der dem Beklagten durch Einlegung in den Briefkasten am 07.01.2005 zugestellt worden ist.
Mit Schreiben, das auf den 06.01.2005 datiert ist, aber erst am 25.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt
Mit Beschluss vom 06.04.2005 hat das Arbeitsgericht mit der Kammer ohne mündliche Verhandlung den Einspruch/Widerspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 04.01.2005 durch Beschluss kostenpflichtig als unzulässig verworfen und dies damit begründet, dass das als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu behandelnde Widerspruchsschreiben nicht innerhalb der Einspruchsfrist von einer Woche nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides beim Arbeitsgericht eingegangen sei.
Dieser Beschluss, der als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde enthält, ist dem Beklagten am 27.04.2005 zugestellt worden.
In seinem Schreiben vom 06.05.2005, das am 13.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, führt der Beklagte aus, er wolle weiterhin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.04.2005 angehen, da er der Meinung sei, dass er bereits den kompletten Betrag an die Klägerin zurückgezahlt habe. Da er die entsprechenden Unterlagen erst bei der Sparkasse besorgen müsse, bitte er um etwas Geduld.
Das Arbeitsgericht hat das Schreiben vom 06.05.2005 als sofortige Beschwerde behandelt. Mit Beschluss vom 29.06.2005 hat die Vorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Der angefochtene Beschluss kann im Ergebnis keinen Bestand haben. Abgesehen davon, dass das Arbeitsgericht entgegen § 341 Abs. 2 ZPO über den als Einspruch zu wertenden Widerspruch durch Beschluss statt durch Urteil entschieden hat, hat die Vorsitzende allein die Nichtabhilfeentscheidung erlassen, obwohl der Beschluss vom 06.04.2005 durch die Kammer erfolgte.
Dies führt im Ergebnis zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Erstgericht.
Im Einzelnen:
1. Gegen den Mahnbescheid vom 06.12.2004 hat der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung und ordnungsgemäßer Zustellung (§ 178 ZPO) am 10.12.2004 nicht innerhalb der einwöchigen Frist des § 46 a Abs. 3 ArbGG Widerspruch eingelegt.
Ist – wie hier – der Mahnbescheid ordnungsgemäß erlassen und zugestellt worden, ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist auf Antrag Vollstreckungsbescheid zu erlassen (§ 699 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 a Abs. 3 ArbGG).
Erst nach dem antragsgemäßen Erlass des Vollstreckungsbescheides, der dem Beklagten gemäß § 180 ZPO am 07.01.2005 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit einem Schreiben, das zwar auf den 06.01.2005 datiert ist, aber erst am 25.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, „Widerspruch” eingelegt. Diesen verspätet eingelegten Widerspruch hat das Arbeitsgericht gemäß § 694 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 a Abs. 1 ArbGG zu Recht als Einspruch gegen den zwischenzeitlich ergangenen Vollstreckungsbescheid behandelt (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 46 a R...