Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gegenstandswertfestsetzung in Beschlussverfahren. Beschlussverfahren. Gegenstandswert. Anfechtung einer Betriebsratswahl

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine spezielle Wertvorschrift für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist bislang gesetzlich nicht normiert. Es ist deshalb auf die allgemeine Vorschrift des § 23 Abs. 3 RVG zurückzugreifen und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf dessen Hilfs- bzw. Auffangwert von 4.000 EUR festzusetzen. Erweist sich dieser Betrag im Lichte der konkreten Umstände des Einzelfalls als unangemessen, so kann davon auch abgewichen werden.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 22.09.2004; Aktenzeichen 8 BV 8/04)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitnehmer F. u.a. gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom22.09.2004 – 8 BV 8/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer haben die Arbeitnehmer F. u.a. in dem wegen Anfechtung der Betriebsratswahl eingeleiten erstinstanzlichen Beschlussverfahren – 8 BV 8/04 – als Verfahrensbevollmächtigte vertreten. Nach erfolgter Antragsrücknahme stellte das Arbeitsgericht das Beschlussverfahren mit dem Beschluss vom 09.09.2004 – 8 BV 8/04 – ein. Die Beschwerdeführer beantragten, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Beschlussverfahren festzusetzen. Im Rahmen der Anhörung machten sie mit dem Schriftsatz vom 17.09.2004 (Bl. 70 d.A.) geltend, dass der Gegenstandswert auf 8.334,70 EUR festzusetzen sei (– wegen der Zusammensetzung dieses Betrages im Einzelnen wird auf Bl. 70 d.A. verwiesen). Die Arbeitgeberin äußerte sich mit dem Schriftsatz vom 22.09.2004 (Bl. 73 d.A.) dahingehend, dass es angemessen wäre, den Gegenstandswert auf den Regelstreitwert von 4.000,00 EUR festzusetzen.

Mit dem Beschluss vom 22.09.2004 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 6.000,00 EUR fest.

Der Beschluss vom 22.09.2004 – 8 BV 8/04 – wurde den Beschwerdeführern und den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin jeweils am 23.09.2004 zugestellt.

Mit dem Schriftsatz vom 28.09.2004 – am 29.09.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangen – legten die Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 22.09.2004 – 8 BV 8/04 – Beschwerde ein. Zur Beschwerdebegründung beziehen sich die Beschwerdeführer auf den Beschluss des LAG Köln vom 19.05.2004. Sie sind der Ansicht, dass sich hier der Streitwertrahmen an der Zahl der (gewählten) Betriebsratsmitglieder zu orientieren habe.

Mit dem Beschluss vom 20.10.2004 – 8 BV 8/04 – hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Nichtabhilfebeschluss = Bl. 79 f. d.A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als unbegründet (– wegen der Frage der Zulässigkeit wird auf LAG Bremen Beschluss vom 27.08.2004 – 3 Ta 45/04 – = LAGReport 2004, 317 verwiesen). Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer zutreffend auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

1.

Der Maßstab für die Bewertung ist vorliegend der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 RVG zu entnehmen (= § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz BRAGO a.F.). Hiernach beträgt der Gegenstandswert kraft normativer Festlegung an sich 4.000,00 EUR. Soweit es um den Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer geht, ist im Ergebnis (jedenfalls) für einen Fall der vorliegenden Art der Rechtsansicht zu folgen, die in ähnlicher Weise bereits sowohl das LAG Baden-Württemberg als auch das LAG Schleswig-Holstein vertreten haben (Beschlüsse vom 12.04.1994 – 6 Ta 16/94 – und vom 04.10.2001 – 3 Ta 100/01 –). Es geht in derartigen Fällen nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, sondern alleine um die Klärung einer nichtvermögensrechtlichen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit.

2.

Soweit in Literatur und Rechtssprechung teilweise eine andere Ansicht vertreten wird, überzeugen die dafür vorgebrachten Argumente nicht. Der Gesetzgeber hat es bislang – sieht man einmal von § 8 Abs. 2 BRAGO a.F. und von § 23 Abs. 3 RVG ab – unterlassen, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren. Die Normierung derartiger Wertvorschriften kann – soweit sie für erforderlich gehalten wird – nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein. Dazu ist alleine der Gesetzgeber berufen.

Aus diesem Grunde ist – in einem Fall der vorliegenden Art – der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 4.000,00 EUR festzusetzen, – es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Wertbestimmende Faktoren sind vorliegend die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen, um deren Klärung es den Antragsstellern des Wahlanfechtu...

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