Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertberechnung bei von einer Kündigung abhängigen Zahlungsansprüchen. Identität. wirtschaftliche. Streitwert
Leitsatz (redaktionell)
1. Die von § 42 Abs. 4 GKG vorgegebene Wertbegrenzung in Bestandsschutzstreitigkeiten greift auch dann ein, wenn in einem Rechtsstreit mehrere nicht nur im zeitlichen, sondern auch im inhaltlichen Zusammenhang stehende Kündigungen angegriffen werden.
2. Aus den gleichen Gründen kommt auch einem zusammen mit der Kündigungsschutzklage verfolgtem Statusantrag keine werterhöhende Bedeutung zu, denn die Statusfrage ist in einem Kündigungsschutzprozess als Vorfrage zu klären.
3. Werden neben einer Kündigungsschutzklage, mit der sich der Arbeitnehmer gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung zur Wehr setzt, auch Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geltend gemacht, ist von wirtschaftlicher Identität auszugehen und bei fehlender Deckungsgleichheit der höhere Wert anzusetzen.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 04.04.2005; Aktenzeichen 11 Ca 2706/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom04.04.2005 – 11 Ca 2706/04 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit ihrer am 29.11.2004 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage kündigte die Klägerin die Stellung folgenden Antrages an:
„Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 24.11.2004 rechtsunwirksam ist und der zwischen den Parteien abgeschlossene Redakteursvertrag vom 05.12.2000 weiterhin fortbesteht.”
Im Laufe des Verfahrens wurde die Klage auf Zahlung von zunächst 1.740,– EUR – nachfolgend auf 5.220,– EUR erhöht sowie auf die Herausgabe im Einzelnen bestimmter Gegenstände (Bl. 9 d. A.) erweitert.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2004 erfolgte ein Angriff einer weiteren Kündigung des Beklagten vom 14.12.2004, sowie ein Feststellungsbegehren, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und die Klägerin bei der Beklagten in nichtselbständiger Tätigkeit beschäftigt war.
Das Verfahren wurde im Kammertermin vom 23.02.2005 durch einen Vergleich erledigt (Bl. 149 d. A.).
Mit Beschluss vom 04.04.2005 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert
für das Verfahren bis 07.12.2004 auf 5.220,– EUR
für das Verfahren bis 14.02.2005 auf 7.090,– EUR
für das Verfahren ab 15.02.2005 auf 7.338,57 EUR
unter folgender Ergänzung
für den Vergleich auf 9.338,37 EUR
fest.
Mit der am 08.04.2005 zum Arbeitsgericht erhobenen Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren auf 19.618,– EUR und für den Vergleich auf 21.208,– EUR.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
neben je drei Bruttomonatsgehältern für die Kündigungen vom 24.11.2004 und 14.12.2004 sei ein Monatsgehalt für den Feststellungsantrag, dass ein Arbeitsverhältnis bestünde für die Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des LAG Hessen (vom 01.08.1994, LAGE, § 12 ArbGG 1979, Streitwertnr. 80, 101) sei zusätzlich ein Wert von 6.960,– EUR für die erhobene Zahlungsklage anzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.03.2005 i. V. m. den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 09.04.2005 (Bl. 159-161 d. A. und Bl. 176 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt nebst vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG, § 78 Abs. 1 ArbGG, § 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Beschwerdewert von 200,– EUR.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch k e i n e n Erfolg.
Die vom Arbeitsgericht im Beschluss vom 04.04.2005 vorgenommene Streitwertfestsetzung für Verfahren und Vergleich ist zutreffend.
Für die Streitwertberechnung ist der Streitgegenstand maßgeblich. Bestimmend für die Streitwertbemessung ist dabei der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag und der mitgeteilte Lebenssachverhalt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2005 – 8 Ta 286/04 m. w. N. auf Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG, § 12 Rz 127 m. w. N.). Bei einem Feststellungsantrag, der im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit Gegenstand des Verfahrens ist, ist Streitgegenstand primär die Tatsache, dass der Bestand bzw. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft geltend gemacht wird (vgl. zutreffend: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage, § 12 Rz 96).
Die Streitwertberechnungsregel des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 = AP-Nr. 19 zu § 12 ArbGG 1979).
Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, man müsse zu einer Addition des Streitwertes für die Kündigung und den zugleich verfolgten Zahlungsansprüc...