Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung. Erklärungspflicht. Nachprüfungsverfahren. Prozesskostenhilfe. Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Da bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO unterlassen wurde, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren, kann die bedürftige Partei die entsprechenden Erklärungen auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben oder ergänzen.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 17.07.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1514/06)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 – 3 Ca 1514/06 – aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 17.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht Mainz am 17.07.2008 erfolgte Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses.

Ihm war im Verfahren 3 Ca 1514/06 durch Beschluss vom 28.11.2006 im Umfang seines eingeschränkten Zahlungsantrages Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.

Im gesetzlichen Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren legte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Aus dieser ergeben sich Unterhaltspflichten für seine Ehefrau, einen Sohn, sowie den Vater und die Mutter. Die angegebenen Beträge sind mit 200,– EUR für die Ehefrau, 300,– EUR für den am 15.3.1993 geborenen Sohn und mit jeweils 100,– EUR für die Eltern angegeben. Die Anschriften der Angehörigen liegen in China. Eine zugleich vorgelegte Gehaltsmitteilung ergibt ein Nettogehalt in Höhe von 1.256,08 EUR bzw. 1.253,71 EUR. Für eine Dienstwohnung ist ein Abzug von 99,– EUR enthalten.

Das Arbeitsgericht half der am 08.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht ab, es fehlten Nachweise dazu, dass monatlich insgesamt 700,00 EUR für Unterhaltszahlungen aufgewendet würden und ebenso ein Nachweis für eine weitere Belastung „Schulden aus Arbeitsvermittlungsgebühr”.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

ie Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die zulässige Beschwerde ist auch b e Gründe t:

Der Rechtspfleger durfte die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe nicht aufheben, da der beschwerdeführende Kläger seiner ihm im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren obliegenden Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nach Meinung der Beschwerdekammer ausreichend nachgekommen ist.

Nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 12.02.2008 – 3 Ta 2/08 – und vom 04.09.2008 – 3 Ta 156/08 –) fehle es für die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an deren näheren Ausgestaltung; insbesondere würde keine Verweisung auf § 117 Abs. 2 ZPO vorgenommen, wonach bei der Antragstellung neben der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Belege beizufügen sind. Hieraus folge, dass an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Da bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch unterlassen wurde, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren, kann die bedürftige Partei die entsprechenden Erklärungen auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben oder ergänzen.

Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Kläger eine erneute Erklärung vom 06.08.2008 (Bl. 19 ff Beiheft) vorgelegt, aus welcher sich die durch eine Gehaltsabrechnung belegten Bruttobezüge von 1.895,– EUR ergeben. Zugleich ist für die am 17.12.1969 geborene Ehefrau ein Unterhaltsbetrag von 200,– EUR, für den am 15.03.1993 Sohn ein solcher von 300,– EUR und für Vater und Mutter des Klägers jeweils ein Betrag von 100,– EUR eingesetzt. Aus der zugleich vorgelegten Abrechnung der Brutto-Netto Bezüge für Mai, Juni und Juli ergeben sich Nettoverdienste in Höhe von 1.256,08 EUR bzw. 1.253,71 EUR, sowie ein Abzug für eine Dienstwohnung in Höhe von 99,– EUR.

Unter Berücksichtigung des Freibetrages für den Kläger nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Höhe von 386,– EUR sowie der deutlich unter der gesetzlichen Grenze liegenden und angesetzten Beträge für die Ehegattin und das Kind mit 200,– EUR bzw. 300,– EUR, die nach den Anschriftangaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso wie die unterstützen Eltern des Klägers offensichtlich in China leben, wird erkennbar, dass die Nach-Berechnung zur Zeit keine PKH-Rate ergeben würde. Der Betrag von je 100,– EUR, mit welchem der Kläger seine Eltern unterstützt, ist auch angesichts der in China steigenden Lebenshaltungskosten angemessen.

In der vom Kläger als vollständig und wahr versicherten Erklärung vom 6.8.2008 in Verbindung mit den vorgelegten Unte...

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