Entscheidungsstichwort (Thema)
Titel: Vergleichsgebühr für „Anerkenntnis”-Vergleich. Anerkenntnis. Vergleich. Vergleichsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren im Gütetermin per Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht und der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten nach der Beendigung seiner Krankheit wieder aufnimmt und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, dann liegt darin auch ein Nachgeben des Klägers iSv § 779 BGB mit der Folge, dass seinem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt eine Vergleichgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) zusteht.
Normenkette
ArbGG § 12a; ArbGG § 12a Abs. 1, 1 S. 1; BGB § 779; BRAGO §§ 23, 23 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 23.01.2003; Aktenzeichen 3 Ca 2005/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Januar 2003 – 3 Ca 2005/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt bei einem Beschwerdewert von 1020,00 EUR.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter streiten im Rahmen des nach § 19 BRAGO durchzuführenden Kostenausgleichs in erster Linie um die Frage des Anfallens einer Vergleichsgebühr.
Die Parteien haben das zwischen ihnen geführte Kündigungsschutzverfahren, in dem sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.05.2001 zur Wehr gesetzt hatte, im Gütetermin durch folgenden Vergleich gütlich beigelegt:
- Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt über den 30.05.2001 hinaus fortbesteht.
- Der Kläger verpflichtet sich nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeit wieder im Betrieb der Beklagten aufzunehmen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
In dem vom Klägerprozessbevollmächtigten gegenüber seiner eigenen Partei anschließend angestrengten Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 23.01.2003 unter anderem auch eine Vergleichsgebühr in Höhe von 340,01 EUR festgesetzt. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass dieser Beschluss dem Kläger entgegen einer Verfügung des Rechtspflegers (Bl. 19 d.A.) zeitnah zugestellt worden ist. Es findet sich lediglich ein „Ab”-Vermerk der Geschäftsstelle. Die Zustellung dieses Beschlusses wurde an den Kläger erst am 04.04.2003 vorgenommen.
Mit einem am 19.02.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ließ der Kläger, jetzt vertreten durch einen anderen Bevollmächtigten, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss „Beschwerde” einlegen mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung wurde „vorab” darauf hingewiesen, dass zumindest eine Vergleichsgebühr nicht festzusetzen sei, da alleine die Bezeichnung einer Vorgehensweise als „Vergleich” nicht ausreiche, die Vergleichsgebühr zum Entstehen zu bringen; ein gegenseitiges Nachgeben liege nicht vor.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers halten die Beschwerde für unbegründet, weil ein Nachgeben allein schon darin zu sehen sei, dass die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben worden seien. Auch sei kein Anerkenntnisurteil ergangen, sondern ein Vergleich zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen worden.
Der Rechtspfleger hat durch Beschluss vom 02.04.2003 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, der Rechtsstreit sei vom Gericht per Vergleich erledigt worden; an diese Form der prozessualen Erledigung sei der Kostenbeamte gebunden.
Das Verfahren wurde dann nicht unverzüglich dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung zugeleitet, sondern durch einen weiteren Fehler der Geschäftsstelle der 3. Kammer wurde danach die Akte weggelegt.
Erstmals mit Verfügung vom 02.01.2004 wurde die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung zugeleitet.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift, die Sitzungsniederschrift vom 12.07.2001, auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sowie auf die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 BRAGO in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO statthaft.
Zwar ist aufgrund einer Falschbehandlung durch die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Kläger erst am 04.04.2003 erfolgt, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die 2-Wochen-Frist von §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu laufen begonnen hat. Die schon am 19.02.2003 beim Arbeitsgericht eingegangene „Beschwerde” war daher fristgemäß.
2.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Die vom Rechtspfleger vorgenommene Kostenfestsetzung gegenüber der eigenen Partei ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, diesen Beschluss insgesamt aufz...