Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe, Änderung. Zahlungsbestimmung. Prozesskostenhilfe (Änderung der Zahlungsbestimmung)
Leitsatz (amtlich)
Eine Änderung der Zahlungsanordnung für Prozesskostenhilferaten kann auch noch nach Ablauf der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO erfolgen, sofern das Abänderungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet worden ist, dass es im Fall einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können. Es kommt insoweit auf eine durch die Partei verursachte Verzögerung an, die eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums unmöglich gemacht hat.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 09.12.2011; Aktenzeichen 6 Ca 1280/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 09.12.2011 – 6 Ca 1280/07 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 02.01.2007 als Produktionshelfer beschäftigt. Mit seiner Klage wendete er sich gegen eine fristlose Kündigung vom 29.08.2007.
Mit Beschluss vom 06.11.2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe einstweilen ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis 15.09.2007 geltend gemacht hat.
Am 06.11.2007 endete der Rechtsstreit durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wurde auf 650,– EUR festgesetzt.
Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts forderte den Kläger mit Schreiben vom 14.06.2011 auf, mitzuteilen, ob eine Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist. Nachdem bis zum Ablauf der gesetzten Frist zum 21.07.2011 keine Stellungnahme des Klägers eingegangen war, erfolgte eine Nachfristsetzung bis 05.08.2011. Am 05.08.2011 ging eine undatierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei Gericht ein. Danach verfügt der Kläger über ein Nettoeinkommen von 1.474,86 EUR und hat monatliche Mietzahlungen von 280,– EUR sowie Barunterhaltsleistungen für seine zwei Kinder in einer Gesamthöhe von 363,– EUR zu leisten. Weiter gab er an, monatlich Versicherungsbeiträge in Höhe von 102,07 EUR und Darlehensrückzahlungen in Höhe von 135,27 EUR zu leisten. Der Erklärung waren folgende Belege beigefügt: eine Kopie des Mietvertrags und der Vergütungsabrechnung für Juni 2011, 4 Daueraufträge, ein Kontoauszug und eine Selbstauskunft des Klägers gegenüber der Z Bank.
Mit Schreiben vom 09.08.2011, vom 21.09.2011 und vom 21.10.2011 wurde der Kläger dreimal von der Rechtspflegerin aufgefordert, Nachweise bezüglich sämtlicher Versicherungen (Policen) und der sonstigen Zahlungsverpflichtungen einzureichen. Der Kläger reichte daraufhin unter Datum vom 11.11.2011 nochmals die gleichen Unterlagen ein, die bereits der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt waren.
Das Arbeitsgericht kündigte gegenüber dem Klägerprozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16.11.2011 an, dass nach Überprüfung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beabsichtigt sei, eine Zahlungsbestimmung dahingehend zu treffen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung in einer Gesamthöhe von 295,85 EUR in drei monatlichen Raten à 75,– EUR und eine weitere Rate à 70,85 EUR zu zahlen. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde eingeräumt.
Mit Beschluss vom 09.12.2011 änderte die Rechtspflegerin die im Beschluss vom 06.11.2011 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass der Kläger ab 01.12.2011 monatliche Raten in Höhe von 75,– EUR zu zahlen hat.
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 09.12.2011 an das Arbeitsgericht gewendet und erklärt, dass er monatliche Raten in Höhe von 75,– EUR momentan aus finanziellen Gründen nicht aufbringen könne. Er wäre in der Lage, vorerst monatliche Raten von 20,– EUR zu zahlen.
Darauf ist ihm durch das Arbeitsgericht die Gelegenheit eingeräumt worden, die fehlenden Nachweise bis 18.01.2012 einzureichen. Der Kläger legte nochmals die Unterlagen vor, die sich bereits im PKH-Heft befanden.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Das Schreiben des Klägers vom 09.12.2011 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 09.12.2011 auszulegen. Der Kläger hat in dem Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Höhe der angeordneten Ratenzahlung nicht einverstanden ist.
Diese sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO auch statthaft. Der Streitwert in der Hauptsache liegt bei 650,– EUR und übersteigt daher den in § 511 ZPO genannten Betrag, § 127 Ab...