Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeber bestimmt verbindlich, ob DRK-Rettungssanitäter die Nachtschicht in Form von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst verrichten. Arbeitsbereitschaft. Bereitschaftsdienst im Bereich des DRK-Tarifvertrages. Anordnung von Bereitschaftsdienst
Leitsatz (amtlich)
1. Im Bereich von § 14 DRK-Tarifvertrag bestimmt allein der Arbeitgeber die Art der in den Rettungswachen zu leistenden Nachtschichten.
2. Hat der Arbeitgeber vorgegeben, dass in den einzelnen Rettungswachen die Arbeitszeiten der Rettungssanitäter in den einzelnen Nachtschichten in einer Nacht in Form von Bereitschaftsdienst und in anderen Nächten als Arbeitsbereitschaft zu leisten sind und liegen die tariflichen Vorschriften für die Ableistung von Bereitschaftsdienst vor, dann ist die Einigungsstelle an diese Vorgabe gebunden. Es fehlt ihr die Regelungszuständigkeit, dass entgegen dem Willen des Arbeitgebers die Nachtschichten ganz oder teilweise nur in Form von Arbeitsbereitschaft zu leisten sind.
3. In einem vom Arbeitgeber daraufhin angestrengten Beschlussverfahren ist die Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle festzustellen.
Normenkette
DRK-Tarifvertrag § 14; BetrVG § 76
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 14.07.1998; Aktenzeichen 7 BV 655/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 14. Juli 1998 – 7 BV 655/98 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 7. April 1998 rechtsunwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines streitigen Spruches einer bei ihnen gebildeten betrieblichen Einigungsstelle.
Der Antragsteller ist der Kreisverband Bi. des Deutschen Roten Kreuzes, der Antragsgegner ist dessen Betriebsrat. Der Antragsteller unterhält im Kreisgebiet vier Rettungswachen, und zwar in I. -O., Ba., Bi. und R.
Der Arbeitgeber hat gem. § 14 Abs. 2 des DRK-Tarifvertrages (DRK-TV) bestimmt, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter in der Rettungswache I. -O. auf durchschnittlich 49 Stunden pro Woche und diejenigen der Mitarbeiter der Rettungswachen Ba., Bi. und R. auf durchschnittlich 54 Stunden pro Woche verlängert wird.
Bis zum Jahre 1993 hatte der Arbeitgeber für die Mitarbeiter der vier Rettungswachen jeweils für die zu leistenden Nachtschichten Arbeitsbereitschaft angeordnet gehabt. Ab dem Jahre 1993 hat der Arbeitgeber angeordnet, dass einzelne Nachtschichten von den Mitarbeitern der Rettungswachen in Bereitschaftsdienst absolviert werden. Für das Jahr 1998 gab der Arbeitgeber vor, dass sich die Anzahl der Bereitschaftsdienste pro Mitarbeiter in der Rettungswache I. – O. pro Jahr auf 415 Stunden und in den übrigen Rettungswachen pro Jahr auf 498 Stunden belaufe. Hierbei ging der Arbeitgeber von einer effektiven Arbeitsleistung eines einzelnen Mitarbeiters von 41,5 Wochen aus. Daraus resultierte ein Bereitschaftsdienst von 10 Stunden pro Woche bei der Rettungswache I. -O. und von 12 Stunden pro Woche bei den übrigen Rettungswachen, also eine jeweils eine Nachtschicht pro Woche. Die restlichen Nachtschichten der Woche sollte der einzelne Mitarbeiter, soweit er hierzu eingeteilt wurde, wie in früheren Jahren auch in Form von Arbeitsbereitschaft erbringen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Anordnung von Bereitschaftsdiensten sei gem. § 14 Abs. 5 DRK-TV generell unzulässig und er sei daher nicht mehr bereit, seine erforderliche Zustimmung zu künftigen Dienstplänen in den Rettungswachen zu erteilen, wenn der Arbeitgeber weiterhin eine Heranziehung der Mitarbeiter zu Bereitschaftsdiensten vorsehen würde.
Da insoweit eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, einigten sie sich auf die Bildung einer Einigungsstelle. Diese tagte am 30. März und 7. April 1998. Das Verfahren endete mit einem streitigen Spruch, auf dessen Inhalt,(Bl. 39–42 d.A.) im Einzelnen Bezug genommen wird. Insbesondere sieht dieser Spruch vor, dass entgegen den Vorgaben des Arbeitgebers in der Rettungswache I. – O. die Besatzung eines Rettungstransportwagens (RTW) Arbeitsbereitschaft versieht und die Besatzung des zweiten RTW Bereitschaftsdienst wahrnimmt. Sobald der erste RTW in Einsatz kommt, wechselt die Besatzung des zweiten RTW vom Bereitschaftsdienst in Arbeitsbereitschaft über. Nach der Rückkehr des ersten RTW nimmt die Besatzung des zweiten Wagens wieder Bereitschaftsdienst wahr. In den übrigen Rettungswachen versehen die Rettungssanitäter die Nachtschichten in Arbeitsbereitschaft.
Im Verlaufe des Einigungsstellenverfahrens vertrat der Vorsitzende die Auffassung, im Falle der Durchführung von Bereitschaftsdienst sei kein unverzügliches Ausrücken mehr im Sinne von § 8 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz Rheinland-Pfalz gewährleistet. Deshalb müsse pro Rettungswache stets eine Besatzung den Nachtdienst in Form von Arbeitsbereitschaft versehen.
Mit am 21. April 1998 beim Arbeitsgericht Mainz eingegang...