Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellungsanspruch. Kosten einer Betriebsversammlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung gemäß den §§ 42 ff. BetrVG gehört zur notwendigen Betriebsratstätigkeit i.S.v. § 40 BetrVG. Erforderliche Kosten, die bei der Vorbereitung und der Durchführung der Betriebsversammlung entstehen, fallen dem Arbeitgeber zur Last.
2. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht nur insoweit, als die entstehenden Kosten für die Durchführung der jeweiligen Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, ist weder nach der subjektiven Sicht des Betriebsrats noch unter rückblickender Betrachtung von einem rein objektiven Standpunkt aus zu beurteilen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kosten im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich gehalten werden durften, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Bei der Bewertung der die Kosten auslösenden Umstände hat der Betriebsrat einen (gewissen) Beurteilungsspielraum, wobei er weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Der Betriebsrat darf diesen ihm grundsätzlich zustehenden Beurteilungsspielraum (bzw. sein „Ermessen”) nicht in unzulässiger Weise überdehnen.
Normenkette
BetrVG §§ 40, 45
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 11.11.2009; Aktenzeichen 1 BV 49/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.11.2009 – 1 BV 49/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Betriebsrat begehrt die Freistellung von einer Forderung in Höhe des Betrages von 232,05 EUR, den ihm der „Party- und Zelteservice K.” für den Transport und die Gebrauchsüberlassung von acht Stehtischen (Höhe ca. 112 cm; Durchmesser ca. 70 cm) in Rechnung gestellt hat (folgend: (Miet-)Kosten). Auf die Rechnung der Firma K. vom 11.05.2009 (Bl. 4 d.A.) wird verwiesen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird analog § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 11.11.2009 – 1 BV 49/09 – (dort unter Ziffer I. = S. 2 ff. = Bl. 35 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) verpflichtet, den Betriebsrat von den Mietkosten für die Stehtische in Höhe von 232,05 EUR freizustellen. Gegen den ihr am 19.11.2009 zugestellten Beschluss vom 11.11.2009 – 1 BV 49/09 – hat die Arbeitgeberin am 14.12.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 19.01.2010 mit dem Schriftsatz vom 19.01.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.01.2010 (Bl. 60 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin bringt dort u.a. vor, dass dem Betriebsrat bekannt gewesen sei, dass bei der Arbeitgeberin verschiedene Tische existierten, die bei der Betriebsversammlung hätten benutzt werden können. Soweit das Arbeitsgericht in seinem Beschluss auf die Kostenfrage abgestellt habe, hält die Arbeitgeberin diesem Argument entgegen, dass alleine geringe Kosten noch lange nicht dafür sprechen würden,
dass die Ursache für die Kosten auf einer Handlung oder Tätigkeit des Betriebsrates beruhe, die pflichtgemäßem Ermessen entsprechen würde, oder die Handlungen umfasse, die zwingend notwendig für seine Tätigkeiten seien.
Soweit es um den Grund „Gestaltungskonzept” gehe, wäre dieses Konzept – so macht die Arbeitgeberin geltend – auch ohne die Stehtische durchführbar gewesen. Der Raum, in dem die Betriebsversammlung stattgefunden habe, weise eine genügende Größe auf, um alle Teilnehmer, die zur Versammlung eingeladen gewesen seien, aufzunehmen (zu beherbergen). Es seien genügend Stühle vorhanden gewesen, so dass sich auch alle Teilnehmer hätten setzen können. Die Fertigung entsprechender Notizen sei auch auf dem Boden sitzend möglich gewesen. Zudem hätten die bei der Arbeitgeberin vorhandenen Tische genutzt werden können. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen hätte also nicht nur auf dem Boden sitzend durchgeführt werden können, sondern auch an den vorhandenen Tischen. Die vorgesehene Gruppenarbeit sei auch ohne Stehtische möglich gewesen. Da die entsprechenden Stehtische nicht zwingend notwendig gewesen seien, um die Betriebsversammlung durchzuführen, seien die Kosten nicht von der Arbeitgeberin zu übernehmen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.11.2009 – 1 BV 49/09 – aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat verteidigt nach näherer Maßgabe der Beschwerdebeantwortung vom 25.01.2010 (Bl. 84 f. d.A.), worauf verwiesen wird, den Beschluss des Arbeitsgerichts.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidun...