Entscheidungsstichwort (Thema)
Belege, Vorlage von. Erklärungspflicht, Umfang der. Glaubhaftmachung. Nachweise. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Umfang der Erklärungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2, §§ 127, 567
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 23.12.2009; Aktenzeichen 3 Ca 1395/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.12.2009 – 3 Ca 1395/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob sich zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ergeben habe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.12.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18.01.2010, aufgehoben.
Mit am 18.02.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen sofortige Beschwerde eingelegt und angegeben, der Kläger sei umgezogen und befinde sich in Scheidung. An seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen habe sich jedoch gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt nichts verändert. Das Arbeitsgericht hat den Kläger hierauf aufgefordert, konkret bezeichnete Belege zu seiner Einkommenssituation vorzulegen. Nachdem der Kläger dem nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdegericht hat dem Kläger erneut eine Frist zur Einreichung der angeforderten Belege gesetzt. Hierauf hat der Kläger zwar eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, jedoch keine der angeforderten Belege eingereicht.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei die entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 – 1 Ta 267/09).
Vorliegend hat das Arbeitsgericht von dem Beschwerdeführer konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der von ihm angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO bislang auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
Fundstellen