Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Änderungserklärung im Nachprüfungsverfahren und Unerreichbarkeit für den Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (a.F.) hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist; kommt die Partei dieser Verpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO (a.F.) aufheben.
2. Der Umstand, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum für ihren Prozessbevollmächtigten unter der angegebenen Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre und entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärung im Rahmen von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (a.F.); das gilt auch, wenn der beigeordnete Prozessbevollmächtigte keinen Kontakt mehr zu seiner Mandantschaft hat.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 08.07.2014; Aktenzeichen 9 Ca 2320/11) |
Tenor
- Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Juli 2014 - 9 Ca 2320/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. 120 Abs. 4 S. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a.F.), die hier gemäß der Übergangsvorschrift in § 40 EGZPO maßgeblich ist, aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO (a.F.) kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (a.F.) nicht abgegeben hat. Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (a.F.) hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der Kläger ist dieser ihm nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (a.F.) obliegenden Verpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht nicht nachgekommen.
Das Arbeitsgericht hat die Aufforderungsschreiben zu Recht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 9. Juli 2009 - 1 Ta 142/09 - Rn. 8, [...]). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - [...]) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO (a.F.), wenn der Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Der Umstand, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum für ihren Prozessbevollmächtigten unter der angegebenen Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärung im Rahmen von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (a.F.). Dies gilt auch, wenn der beigeordnete Prozessbevollmächtigte keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten hat (LAG Rheinland-Pfalz 12. Januar 2011 - 1 Ta 238/10 - Rn. 10 und 11, [...]; LAG Rheinland-Pfalz 9. Juli 2009 - 1 Ta 142/09 - Rn. 8, [...]). Das Arbeitsgericht hat mithin zu Recht die Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO (a.F.) aufgehoben, weil der Kläger seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (a.F.) trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Fundstellen