Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Die Kostenerstattungspflicht bei Unterliegen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfasst auch die Verfahrensgebühr, die sich die Prozessbevollmächtigten der Gegenseite für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verdient haben.
Normenkette
ZPO § 104
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 16.12.2010; Aktenzeichen 8 Ca 782/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den (Kostenfestsetzungs-)Beschluss des ArbG Kaiserslautern vom 16.12.2010 – 8 Ca 782/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Für den Kläger wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
I. Im Berufungsverfahren – 3 Sa 750/09 – vertraten die Rechtsanwälte Dr. R. pp., als Prozessbevollmächtigte die Beklagte. Gegen das die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2010 – 3 Sa 750/09 –, das am 17.06.2010 zugestellt worden war, legte der (ebenfalls) anwaltlich vertretene Kläger am 19.07.2010 (Montag) Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht ein. Abschriften der (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift vom 19.07.2010 wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 4 AZN 769/10 – am 27.07.2010 und Abschriften der Beschwerdebegründungsschrift vom 17.08.2010 wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27.08.2010 zugestellt (s. dazu jeweils in Kopie die von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 10.12.2010 in Kopie zu Bl. 300 f. d.A. gereichten Unterlagen: Begleitschreiben des BAG vom 22.07.2010 – 4 AZN 769/10 – und Empfangsbekenntnis, auf den 27.08.2010 datiert). Mit dem Beschluss vom 25.08.2010 – 4 AZN 469/10 – wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2010 – 3 Sa 750/09 – kostenpflichtig zurück. Unter dem 03.09.2010 fertigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Beschwerdeerwiderung zur Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und sandten die Beschwerdeerwiderung an das Bundesarbeitsgericht. Abschriften des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2010 – 4 AZN 769/10 – wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 09.09.2010 zugestellt.
Auf den Antrag der Beklagten vom 11.10.2010 (Bl. 288 f. d.A.) und nach Anhörung des Klägers setzte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 16.12.2010 – 8 Ca 782/09 – (Bl. 304 ff. d.A.) die nach dem Beschluss des BAG vom 25.08.2010 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten (für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – 4 AZN 769/10 –) auf 989,60 EUR (nebst Zinsen) fest.
Gegen den am 28.12.2010 zugestellten Beschluss vom 16.12.2010 – 8 Ca 782/09 – legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 30.12.2010 am 03.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Erinnerung ein und begründete diese zugleich. Wegen aller Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2010 (Bl. 308 d.A.) verwiesen. Zuvor hatte sich der Kläger bereits mit den Schriftsätzen vom
26.10.2010 (Bl. 292 d.A.),
25.11.2010 (Bl. 297 d.A.)
zur beantragten Kostenfestsetzung geäußert. Auf den Inhalt der eben zitierten Schriftsätze wird ebenso verwiesen wie auf die weiteren schriftsätzlichen Äußerungen des Klägers, die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens noch erfolgt sind:
Schriftsatz vom 25.01.2011 (Bl. 313 f. d.A.),
Schriftsatz vom 09.02.2011 (Bl. 320 d.A.) und
Schriftsatz vom 10.03.2011 (Bl. 324 d.A.).
Der Kläger bringt u.a. vor:
Soweit hier überhaupt eine Festsetzung von Gebühren in Betracht komme, könne nur die Gebühr gemäß Nr. 3507 (der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) angesetzt werden. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf das Schreiben der ADD/Lohnstelle Ausländische Streitkräfte vom 10.12.2010 (s. Bl. 302 d.A.) geltend, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das „Revisionsverfahren” (gemeint: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) im Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdeschrift nicht bevollmächtigt gewesen seien. Erst anlässlich des Kostenfestsetzungsverfahrens sowie der Einwendung im Schriftsatz vom 25.11.2010 habe sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten einen Auftrag zum Zwecke der Abrechnung erteilen lassen. Das erscheine missbräuchlich.
Zum Zwecke der weiteren Rechtsverteidigung bezieht sich der Kläger u.a. auf die Entscheidungen des BGH vom 26.01.2006 – III ZB 63/05 – sowie des BAG FA 2004, 84 und des ArbG Koblenz RVGReport 2005, 106.
Der Kläger beantragt (sinngemäß; vgl. Schriftsatz vom 26.10.2010, Bl. 292 d.A.),
den Kostenfestsetzungsantrag vom 11.10.2010 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Erinnerung vom 30.12.2010 zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.12.2010 – 8 Ca 782/09 – nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in den Schriftsätzen vom 18.01.2011 (Bl. 310 f. d.A.) und vom 25.02.2011 (Bl. 323 d.A.), worauf jeweils verwiesen wird. Im erstinstanzlichen Antragsverfahren gemäß § 104 Abs. 1...