Entscheidungsstichwort (Thema)
Äußerung. Gegenstandswert. Streitigkeit, nicht vermögensrechtliche. Streitigkeit, vermögensrechtliche. Unterlassen. Widerruf. Widerruf und Unterlassen von Äußerungen
Leitsatz (amtlich)
1.) Wird neben einem nichtvermögensrechtlichen auch ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht, kommt neben § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 48 Abs. 2 GKG für den nichtvermögensrechtlichen Teil auch ein eigener Wert nach § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO für den vermögensrechtlichen Teil in Betracht.
2.) In einem solchen Fall ist nach § 48 Abs. 4 GKG nur der höhere Anspruch maßgebend.
Normenkette
GKG § 48 Abs. 1-2, 4; RVG § 23 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 3; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 04.01.2007; Aktenzeichen 4 Ga 46/06) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.01.2007 – 4 Ga 46/06 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes in einem Verfahren auf Widerruf von Äußerungen.
Der Antragsgegner war früher im Betrieb der Antragstellerin beschäftigt gewesen. Mit ihrem Antrag verlangte die Antragstellerin von diesem den Widerruf von angeblich getätigten Äußerungen des Antragsgegners gegenüber derzeitigen Mitarbeitern der Antragstellerin, sie „befinde sich in Insolvenz”. Zudem begehrte sie vom Antragsgegner künftig die Behauptung gegenüber Dritten zu unterlassen, sie „befinde sich in Insolvenz bzw. in Zahlungsschwierigkeiten”, und ihre Mitarbeiter nicht anzuhalten, „sich schnellstmöglich eine neue Arbeitsstelle zu suchen”. Die Antragstellerin befürchtete, durch derartige Äußerungen sowohl Mitarbeiter als auch potentielle sowie vorhandene Kunden zu verlieren.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 18.12.2006 erledigt. In diesem stellt der Antragsgegner klar, dass seinerseits keine wertabschlägigen bzw. geschäftsschädigenden Aussagen beabsichtigt gewesen seien und er sich zukünftig jedweden etwaigen Behauptungen enthalte, die Antragstellerin befinde sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. der Insolvenz.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.01.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.334,00 Euro festgesetzt. Das Arbeitsgericht ist dabei von einem Hauptsachewert von 10.000,00 Euro ausgegangen und hat den Gegenstandswert wegen der begehrten vorläufigen Regelung auf ein Drittel dieses Hauptsachewertes festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 15.01.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 26.01.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 10.000,00 Euro festzusetzen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei von einem Hauptsachewert von 30.000,00 Euro auszugehen. Die beanstandeten Aussagen des Antragsgegners seien geeignet, nachhaltig die Unternehmensinteressen zu beeinträchtigen. Ohne die begehrte einstweilige Verfügung habe sowohl die Gefahr einer allgemeinen Zurücksetzung der Antragstellerin in der öffentlichen Meinung, insbesondere einer Kreditgefährdung als auch die Gefahr bestanden, einen wichtigen Vertragspartner zu verlieren und das Ausscheiden der angesprochenen Mitarbeiter aus dem Unternehmen zu erreichen. Der wirtschaftliche Wert einer Kreditgefährdung belaufe sich mindestens auf 10.000,00 Euro, der Verlust eines wichtigen Kunden auf 50.000,00 Euro und der Verlust der Mitarbeiter auf 10.800,00 Euro (6 Bruttomonatsverdienste à 1.800,00 Euro). Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung sei nicht angezeigt, weil davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren einlenken werde.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
Die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich vorliegend unter Beachtung des § 48 Abs. 4 GKG nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO sowie § 48 Abs. 2 GKG. Eines Rückgriffs auf § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bedarf es daher nicht.
Während sich § 48 Abs. 1 GKG auf vermögensrechtliche Ansprüche bezieht, gilt § 48 Abs. 2 GKG für nichtvermögensrechtliche Ansprüche. Vermögensrechtlich ist dabei jeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen sol...