Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendung, beachtliche. Vergütungsfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Bringt der Antragsgegner einer Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG einen Einwand vor, der nicht im Gebührenrecht seinen Grund hat und handelt es sich dabei nicht um einen offensichtlich aus der Luft gegriffenen Einwand, so ist der Weg zur leichteren und rascheren Erlangung von Gebühren und Auslagen nicht gem. § 11 RVG eröffnet. Es ist Gebührenklage zu erheben.
Normenkette
RVG § 11
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 06.10.2009; Aktenzeichen 3 Ca 1245/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.10.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.10.2009 – 3 Ca 1245/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller vertrat die Antragsgegnerin (Beklagte) in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren – 3 Ca 1245/07 – als Prozessbevollmächtigter. Im Anschluss an den, das Erkenntnisverfahren beendenden gerichtlichen Vergleich vom 26.02.2008 – 3 Ca 1245/07 – setzte das Arbeitsgericht (zunächst) gemäß § 11 RVG die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 939,68 EUR (nebst Zinsen) fest. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 06.10.2009 – 3 Ca 1245/07 – seinen Beschluss vom 19.08.2009 – 3 Ca 1245/07 – auf und wies den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG zurück. Gegen den am 08.10.2009 zugestellten Beschluss vom 06.10.2009 – 3 Ca 1245/07 – hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.10.2009 am 14.10.2009 Beschwerde eingelegt und diese insbesondere durch Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 14.09.2009 (Bl. 144 f. d.A.) begründet. Der Antragsteller hält die Einwendungen der Beklagten für nicht ausreichend, – diese würden neben der Sache liegen und sich auf eine völlig andere Firma beziehen.
Mit dem Beschluss vom 28.10.2009 – 3 Ca 1245/07 – hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die demgemäß zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.
Das Arbeitsgericht hat die beantragte Festsetzung zu recht abgelehnt, da die Antragsgegnerin einen Einwand erhoben hat, der nicht im Gebührenrecht seinen Grund hat. Damit kommt hier gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG die Vergütungsfestsetzung durch das Arbeitsgericht nicht in Betracht. In den beiden Schriftsätzen vom 19.08.2009 und vom 31.08.2009 (Bl. 138 und 141 d.A.) hat die Antragsgegnerin u.a. vorgebracht, dass sie über die Jahre zahlreiche Bauarbeiten für den Antragsteller ausgeführt worden seien, – wobei der Werklohn jeweils mit den Honorarforderungen habe verrechnet werden sollen. Dies sei bislang auf Seiten des Antragstellers in keiner Weise berücksichtigt worden. Mit diesem Vorbringen macht die Antragsgegnerin zumindest konkludent einen Aufrechnungseinwand geltend. Zwar behauptet der Antragsteller im Schriftsatz vom 14.09.2009, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten Gegenforderungen nicht dieser zustünden, sondern offenbar der Firma D. Tiefbau GmbH, wie sie selbst ausführe. Die „vorliegend einschlägige Y.” sei von dem Antragsteller niemals beauftragt worden.
Gleichwohl handelt es sich bei dem von der Antragsgegnerin erhobenen Aufrechnungs- bzw. Verrechnungseinwand um eine Einwendung, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat. Zwar lässt eine offensichtlich aus der Luft gegriffene Einwendung nicht-gebührenrechtlicher Art das Recht und die Pflicht des Rechtspflegers (des Arbeitsgerichts) zur Festsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausnahmsweise bestehen. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Es steht keineswegs fest, dass die Einwendung der Antragsgegnerin, die diese in den beiden Schriftsätzen vom 19.08.2009 und vom 31.08.2009 vorgebracht hat, wirklich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass anerkanntermaßen ein schlüssiger Vortrag der Einwendung nicht erforderlich ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage RVG Rz 57). Eine Substantiierung ist nach näherer Maßgabe von Gesetz und Rechtsprechung nicht nötig (vgl. Lutje/v. Seltmann, BeckOK RVG § 11 Rz 52). Anerkanntermaßen ist bei der Bewertung der Einwendungen des jeweiligen Antragsgegners ein sehr großzügiger Maßstab anzulegen und insbesondere keine Überprüfung auf Schlüssigkeit vorzunehmen.
Dem Antragsteller ist hiernach der Weg zur leichteren und rascheren Erlangung seiner Gebühren und Auslagen nicht gemäß § 11 RVG eröffnet. Vielmehr ist er auf die Gebührenklage zu verweisen. Im Rahmen des Klageverfahrens wird dann die hinreichende Substantiiertheit und Schlüssigkei...