Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfertigung, vollstreckbare, weitere. sofortige Beschwerde gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
Leitsatz (redaktionell)
Der Schuldner kann sich im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht auf Erfüllung berufen, sondern muss diese Einwendung im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.
Normenkette
ZPO § 733
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 17.02.2011; Aktenzeichen 7 Ca 459/07) |
ArbG Koblenz (Beschluss vom 24.01.2011; Aktenzeichen 7 Ca 459/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2011 – 7 Ca 459/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 05.04.2007 zurückgewiesen.
Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung wird dem Gläubiger gemäß § 733 ZPO erteilt, wenn der Gläubiger ein Interesse an der Erteilung der weiteren Ausfertigung darlegt und berechtigte Interessen des Schuldners dadurch nicht gefährdet werden (Zöller/Stöber ZPO, 27. Aufl., § 733, Rz. 4, 5 und 9).
Bezüglich des Interesses des Gläubigers an der Erteilung einer weiteren Ausfertigung reicht in der Regel die Darlegung des Verlustes der ersten Ausfertigung aus. Auf ein Verschulden des Gläubigers kommt es dabei nicht an (Zöller/Stöber, a.a.O. Rz. 5). Vorliegend hat die Klägerin den Verlust der ersten Ausfertigung substantiiert dargetan und durch Vorlage des Schreibens des Gerichtsvollziehers vom 02.02.2010 (Bl. 21 d.A.) auch ausreichend glaubhaft gemacht.
Berechtigte Interessen der Beklagten, die der Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Beklagten eine doppelte Vollstreckung droht. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe die titulierte Forderung mittlerweile erfüllt. Der Schuldner kann sich nämlich im Rahmen des Verfahrens nach § 733 ZPO nicht auf Erfüllung berufen, sondern er kann diese wie alle materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen (OLG Koblenz v. 22.12.2009 – 1 W 833/09 –; OLG Saarbrücken v. 15.05.2007 – 5 W 74/07 –). Das Verfahren nach § 733 ZPO darf nicht dazu dienen, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem Titel im Ergebnis unmöglich zu machen und ihn erneut auf den Klageweg zu verweisen, obwohl die endgültige Erschöpfung des Titels nicht absolut zweifelsfrei feststeht. Vielmehr ist die Grundentscheidung des Vollstreckungsrechts zu beachten, dass es Sache des Schuldners ist, sich gegen den titulierten Anspruch mit der Vollstreckungsgegenklage zur Wehr zu setzen.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Fundstellen