Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung der Hauptsache. Verfügung, einstweilige. Erledigung im einstweiligen Rechtsschutz
Leitsatz (redaktionell)
1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes kommen die Grundsätze der einseitigen Erledigungserklärung zur Anwendung, ohne dass es auf die Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Antrags ankäme.
2. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes können „Gegenanträge” bzw. „Wideranträge” gestellt werden. Sie müssen jedoch auf die Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs abzielen und von einem Verfügungsgrund getragen sein.
Normenkette
ArbGG § 83a
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 01.12.2005; Aktenzeichen 10 BVGa 13/05) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 (=Arbeitgeberin) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2005 – 10 BVGa 13/05 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der – sich auf den 01.12.2005 und auf den 02.12.2005 beziehende – Antrag des Betriebsrates auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat sich – einschließlich des Ordnungsgeldandrohungsantrages – erledigt.
2. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird – unter Abweisung des Hilfsantrages (= Feststellungsantrages) als unzulässig – zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1. (folgend: Betriebsrat) begehrte nach näherer Maßgabe seines erstinstanzlichen Antrages, die Beteiligte zu 2 (folgend: Arbeitgeberin) zu verpflichten, den Zutritt von Rechtsanwalt P. zur Betriebsversammlung am 01.12.2005 und 02.12.2005 im Verlagsgebäude der Arbeitgeberin zu dulden.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des ArbG Koblenz vom 01.12.2005 – 10 BVGa 13/05 – (dort S. 3 f.= Bl. 24 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat – wie aus dem Beschlusstenor (Bl. 23 d. A.) ersichtlich – die einstweilige Verfügung gegen die Arbeitgeberin erlassen. Gegen den am 07.12.2005 zugestellten Beschluss vom 01.12.2005 – 10 BVGa 13/05 – hat die Arbeitgeberin mit dem Schriftsatz vom 04.01.2006 am 06.01.2006 Beschwerde eingelegt und diese am 20.02.2006 – innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 03.02.2006, Bl. 71 d. A.) – mit dem Schriftsatz vom 20.02.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 20.02.2006 (Bl. 74 ff. d. A.) verwiesen.
Die Arbeitgeberin macht dort insbesondere geltend, dass für ihre Anträge zu 1. und 2. der Beschwerdebegründung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. In Zukunft sei mit ähnlichen Streitfällen im Betrieb zu rechnen. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränke sich nicht nur auf die Zulässigkeit der konkreten Teilnahme des Rechtsanwalts P. an der Betriebsversammlung vom 01.12.2005 und 02.12.2005, sondern betreffe eine typische, vom einzelnen Fall unabhängige Fallgestaltung, die sich jederzeit in ihrem Betrieb wiederholen könne und mit deren Wiederholung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei.
Die Beschwerde sei auch begründet, – die einstweilige Verfügung hätte nicht erlassen werden dürfen. Die Teilnahme des Rechtsanwalts P. an der Betriebsversammlung verstoße gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Rechtsanwalt P. habe als Sachverständiger und nicht als Referent an der Betriebsversammlung teilgenommen. Das Arbeitsgericht – so führt die Arbeitgeberin weiter aus – hätte die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts P. zwangsläufig als Sachverständigentätigkeit i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG einordnen müssen. Eine solche Sachverständigentätigkeit erlaube nicht eine Teilnahme an einer nicht öffentlichen Betriebsversammlung.
Mit dem Schriftsatz vom 12.04.2006 (Bl. 113 ff. d. A.), worauf verwiesen wird, trägt die Arbeitgeberin ergänzend vor und begründet dort insbesondere ihren Hilfsantrag.
Der Betriebsrat erklärt das Beschlussverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) für erledigt.
Die Arbeitgeberin schließt sich der Erledigterklärung nicht an.
Die Arbeitgeberin beantragt,
- den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2005 – 10 BVGa 13/05 – aufzuheben und
- den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Für den Fall der Zurückweisung dieser beiden Anträge beantragt die Arbeitgeberin hilfsweise
festzustellen,
dass der Antragssteller (Betriebsrat) verpflichtet ist, Herrn Rechtsanwalt P. den Zutritt zu Betriebsversammlungen im Verlagsgebäude der Beteiligten zu 2. zum Zweck einer beratenden Tätigkeit als Sachverständiger zu untersagen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen und den Hilfsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Der Betriebsrat äußert sich im Beschwerdeverfahren mit den Schriftsätzen vom 25.01.2006 (Bl. 68 d. A.), vo...