Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei zu viel gewählten Mitgliedern
Leitsatz (redaktionell)
Eine Betriebsratswahl ist dann unwirksam, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen wurde. Dies ist der Fall, wenn von einer zu hohen Mitarbeiterzahl ausgegangen wird und demzufolge zu viele Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Nur regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind mit einzurechnen. Eine Beschäftigung für Stunden oder Tage reicht nicht.
Normenkette
BetrVG § 19 Abs. 2, § 9 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 22.11.2018; Aktenzeichen 3 BV 14/18) |
Tenor
Gründe
A
Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin macht die Unwirksamkeit einer am 06. und 07. März 2018 im Betrieb der Arbeitgeberin in T. durchgeführten Wahl geltend, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging.
Die Antragstellerin zu 1) (Arbeitgeberin) betreibt bundesweit Warenhäuser im Einzelhandel, ua. in T.. Der Beteiligte zu 2) ist der dort gewählte Betriebsrat (Betriebsrat).
Die Arbeitgeberin beschäftigte im Zeitraum Januar 2017 bis März 2018 im Betrieb T. einschließlich der Langzeiterkrankten S.-K., W. und K. 82 Stammarbeitnehmer. Nicht berücksichtigt ist hierbei die Mitarbeiterin U.K., die sich bis zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Ende März 2018 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befand.
Zu Beginn des Jahres 2018 entschied die Arbeitgeberin, im Betrieb T. den Bereich Süßwaren mit den Mitarbeiterinnen Wa. und We. aufzustocken. Zur Abdeckung einer Vakanz von 50 Stunden pro Monat wurde ab 09. April 2018 die Mitarbeiterin Cr. eingestellt. Für die im Oktober 2017 ausgeschiedene Mitarbeiterin L. plante die Arbeitgeberin - die ursprünglich die Einstellung von zwei Mitarbeitern vorgesehen hatte - für den entstandenen Gesamtbedarf von 90 Stunden pro Monat zuletzt lediglich die Einstellung eines Mitarbeiters als Ersatz; die Abdeckung des Bedarfs erfolgte zunächst vom 01. Februar 2018 bis 31. März 2018 durch den Mitarbeiter M., nach dessen Ausscheiden durch die Mitarbeiterin Ke.. Der Bereich WST wurden um die Mitarbeiter P. und Le. aufgestockt. Zum 01. September 2018 wurde ein neuer Auszubildender eingestellt. Der im Betrieb T. gebildete Wahlvorstand war zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens am 23. Januar 2018 über die vorgenannten geplanten Personalmaßnahmen der Arbeitgeberin im Wesentlichen informiert; zwischen den Beteiligten ist lediglich umstritten, zu welchem Zeitpunkt der Wahlvorstand von den geänderten Plänen hinsichtlich der Nachbesetzung der Stelle L erfahren hat.
Bei der Arbeitgeberin wurden im Betrieb T. im Zeitraum Januar 2017 bis März 2018 wie folgt Aushilfen nach Kopfzahl beschäftigt:
Januar 2017 |
13 |
Februar 2017 |
12 |
März 2017 |
2 |
April 2017 |
3 |
Mai 2017 |
3 |
Juni 2017 |
4 |
Juli 2017 |
4 |
August 2017 |
6 |
September 2017 |
4 |
Oktober 2017 |
1 |
November 2017 |
3 |
Dezember 2017 |
28 |
Januar 2018 |
13 |
Februar 2018 |
15 |
März 2018 |
5 |
Der Mitarbeiter Kr., der im Dezember 2017 als Aushilfe tätig geworden war, wurde von Januar bis März 2018 im Rahmen eines Zeitvertrags als Ersatz für die die Mitarbeiterin W.-K. im Bereich WST beschäftigt, die zum Januar 2018 - zunächst vorübergehend - als Ersatz für eine ausgeschiedene Fremdkraft (F.) in den Verkauf versetzt worden war. Ende Februar 2018 entschied die Arbeitgeberin, die Mitarbeiterin W.-S. im Verkauf zu belassen und nach Ausscheiden des Mitarbeiters Kr. in der Abteilung WST ab 01. April 2018 die Arbeitszeit der Mitarbeiter S. und Le. aufzustocken und die Mitarbeiterin B. zeitlich befristet für die Zeit vom 11. April bis 30. September 2018 einzustellen, was auch umgesetzt wurde.
Im Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis 31. März 2018 hat die Arbeitgeberin im Betrieb T. Leiharbeitnehmer wie folgt eingesetzt:
Januar 2017 |
0 |
Februar 2017 |
3 |
März 2017 |
1 |
April 2017 |
3 |
Mai 2017 |
0 |
Juni 2017 |
0 |
Juli 2017 |
2 |
August 2017 |
3 |
September 2017 |
6 |
Oktober 2017 |
0 |
November 2017 |
6 |
Dezember 2017 |
8 |
Januar 2018 |
4 |
Februar 2018 |
6 |
März 2018 |
0 |
Die Leiharbeitnehmer wurden in den einzelnen Monaten jeweils nur tage-, teilweise auch nur stundenweise beschäftigt (vgl. Bl. 99 f. d. A.), der längste Einsatz eines Leiharbeitnehmers in 2017 betrug elf Tage, die jedoch nicht durchgehend absolviert wurden.
Im Rahmen der Vorbereitung der Betriebsratswahl 2018 vertraten Wahlvorstand und Arbeitgeberin unterschiedliche Auffassungen zur Betriebsgröße und der sich hieraus ergebenden Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder. Im Wahlausschreiben vom 23. Januar 2018 ging der Wahlvorstand von einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern aus, weswegen der zu wählende Betriebsrat aus sieben Mitgliedern zu bestehen habe. Nachdem der Verbundpersonalleiter Sp. und der Filialgeschäftsführer Wr. den Wahlvorstand am 29. Januar 2018 darauf hingewiesen hatten, dass aus Sicht der Arbeitgeberin die Betriebsgröße ledigli...