Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit. Weiterbeschäftigung. Zwangsgeld. Weiterbeschäftigung: Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Urteil in dem die Beklagte verurteilt wird, „den Kläger als Vertriebsdirektor/Vertriebsleiter mit dem Zuständigkeitsbereich „P. P.” tatsächlich zu beschäftigen” ist jedenfalls dann nicht ausreichend bestimmt, wenn es im Tatbestand des Urteils heißt, dass der Kläger bei der Beklagten als Verkaufsdirektor beschäftigt war und wenn die Entscheidungsgründe des genannten Urteils hinsichtlich der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung lediglich ausführen, der Kläger habe aufgrund der obsiegenden Urteile im Kündigungsschutzverfahren einen Beschäftigungsanspruch, den die Beklagte erfüllen müsse; die Beklagte habe keine Ausführungen etwa im Hinblick auf die Unzumutbarkeit gemacht.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 20.08.2009; Aktenzeichen 4 Ca 138/08)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 20.08.2009, Az.: 4 Ca 138/08, aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Zwangsgeld zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

I. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 24.04.2009, Az.: 4 Ca 138/08, ist die Beklagte zu 2) u. a. verurteilt worden, „den Kläger als Vertriebsdirektor/Vertriebsleiter mit dem Zuständigkeitsbereich „P. P.” tatsächlich zu beschäftigen”. Im Tatbestand des genannten Urteils heißt es, dass der Kläger bei der Beklagten als Verkaufsdirektor beschäftigt war. Die Entscheidungsgründe des genannten Urteils führen hinsichtlich der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung lediglich aus, der Kläger habe aufgrund der obsiegenden Urteile im Kündigungsschutzverfahren einen Beschäftigungsanspruch, den die Beklagte erfüllen müsse. Sie habe keine Ausführungen etwa im Hinblick auf die Unzumutbarkeit gemacht.

Mit Beschluss vom 20.08.2009 hat das Arbeitsgericht gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,– EUR festgesetzt, um diese zur vertragsgemäßen Beschäftigung nach Maßgabe der Ziffer 58 des Tenors des Urteils vom 24.04.2009 anzuhalten.

Gegen diesen ihr am 21.08.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit einem am 26.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beklagte geltend, der zugrundeliegende Titel sei nicht bestimmt genug.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 391 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde „aus den fortbestehenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BAG 3 AZ 393/08 vom 15.04.2009)” nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die gem. § 793 ZPO i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) als Schuldnerin ist auch begründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war der Antrag des Klägers als Gläubiger auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte zu 2) zurückzuweisen. Der zugrundeliegende Titel ist nicht ausreichend bestimmt. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass die ausgeurteilte Verpflichtung ausreichend bestimmt ist. Der Vollstreckungstitel selbst muss den im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch enthalten und den Inhalt sowie Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung ist deshalb, dass entweder zwischen den Parteien unstreitig ist, zu welchen Arbeitsbedingungen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll, oder aber die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Tenor oder zumindest im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils angegeben sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.11.2005 – 11 Ta 195/05 – LAG Niedersachsen, Beschl. v. 02.02.2007 – 12 Ta 621/06 –, BAG Beschl. v. 15.04.2009, 3 AZB 93/08 – NZA 2009, 917 ff.). Geht es um einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung muss deshalb der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, dass der Titel auf eine ganz bestimmte, im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Hierzu kann es ausreichen, wenn die im Titel gewählte Bezeichnung einem bestimmten Berufsbild mit hinreichend feststehendem Inhalt entspricht (BAG, a.a.O; LAG Hessen Beschl. v. 23.10.2008 – 12 Ta 383/08 –). Zur inhaltlichen Bestimmung des Titels können ggf. Tatbestand und Entscheidungsgründe des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Urteils herangezogen werden (vgl. etwa LAG Baden...

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