Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Beschlussverfahren. Einstweilige Verfügung
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert für ein Beschlussverfahren im einstweiligen Rechtschutz über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist im Regelfall mit 2000 Euro zu bemessen.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 2 a.F.
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 10.09.2003; Aktenzeichen 4 BVGa 561/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.09.2003, AZ:4 BVGa 561/03, wird kostenfällig zurückgewiesen.
2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1), Betriebsrat bei der Beteiligten zu 2), hat durch den Beschwerdeführer unter dem 21.02.2003 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren eingereicht, wonach der Beteiligten zu 2) aufgegeben werden solle, es zu unterlassen, ohne die Beteiligung des antragstellendem Betriebsrates Assessementcenter durchzuführen oder daraus gewonnene Ergebnisse zum Zwecke der Bewerberauswahl zu verwerten.
Nach Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 28.02.2003 hat der Beteiligte zu 1) – Vertreter beantragt, den Wert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen, woraufhin vorgeschlagen wurde, diesen auf 2.000,– EUR festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin mitgeteilt, dass es sich bei dem geplanten Vorgehen der Beteiligten zu 2) um 21 Arbeitsplätze handele, wobei sich die Vergütung pro Platz auf etwa 60.000,– EUR pro Jahr belaufen dürfte, was einen Vergütungsjahresbetrag von 1,2 Millionen Euro und mehr ausmache.
Für die Beteiligte zu 2) ist ausgeführt worden, dass es nicht sachgerecht sei, im vorliegenden Falle auf das Einkommen derjenigen Arbeitnehmer/-innen abzustellen, um deren rechtliche Einordnung es im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes gehe.
Das Arbeitsgericht hat den Wert auf 2.000,– EUR festgesetzt und es damit begründet, dass es sich nicht um Kündigungsschutzverfahren oder ähnliches handele, sondern allein das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) zur Diskussion stehe, was den Regelstreitwert grundsätzlich rechtfertige. Jedoch müsse wegen des vorliegenden Eilverfahrens der Regelwert halbiert werden.
Nach Zustellung des Beschlusses am 26.09.2003 ist Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet worden, dass es sich nicht um Kündigungsschutzverfahren handele und dementsprechend auch nicht die Beschränkung des Gegenstandes auf das 3 – Monatseinkommen vorgenommen werden könne. Der Rechtsstreit habe 21 Arbeitsplätze betroffen, von denen 14 nach Auffassung der Beteiligten zu 2) mit leitenden Angestellten besetzt sein sollten. Aus diesem Grunde sei vom 21 – fachen halben Regelwert auszugehen, also von 42.000,– EUR.
Die Beteiligte zu 2) hat ebenfalls Stellung genommen, wobei auf das Schreiben vom 30.10.2003 Bezug genommen wird.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil ein Bezug zu den Gehältern der Mitarbeiter nicht hergestellt werden könne.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht von der Hälfte des Regelstreitwertes, § 8 Abs. 2 BRAGO, ausgegangen ist.
Bei Verfahren, bei denen die Mitbestimmungsrechte der Betriebsvertretung in Frage stehen, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung und der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest, so dass auch mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Gegenstandswert auf 4.000,– EUR nach § 8 Abs. 2 BRAGO, anzunehmen ist. Das Arbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass allein die Frage zu klären ist, ob die Beteiligte zu 2) betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt oder verletzt hat. Allein die Feststellung dieser Frage ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wobei es keine Rolle spielt, wie viele der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer betroffen sind und wie viel diese verdienen.
Das Arbeitsgericht hat den anzunehmenden Gegenstandswert angesichts der Tatsache, dass es sich im vorliegenden Verfahren um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, halbiert, was der ständigen Rechtssprechung aller mit Beschwerdesachen befasster Kammern des Landesarbeitsgerichtes Rheinland – Pfalz entspricht.
Die Beschwerde ist erfolglos, weswegen dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, §§ 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, 97 ZPO.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist aus der Differenz der Gebühren ermittelt worden, die sich aus dem Wert, den das Arbeitsgericht festgesetzt hat und dem gewünschten Wert, errechnet wurde. Dabei ist von dem Wert 1,25 Millionen Euro ausgegangen worden, weil dieser im Beschwerdeschreiben im Antrag ausdrücklich in Bezug genommen worden ist.
Gegen diesen Beschluss findet eine weitere Beschwerde deshalb nicht statt, weil die Voraussetzungen der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.
Fundstellen
Haufe-Index 1164711 |
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