Entscheidungsstichwort (Thema)
Deutsche Gerichtsbarkeit. Personalvertretungsrechtlicher Rechtsstreit. alliierte Stationierungsstreitkräfte. Rücksichtnahme, Souveränität
Leitsatz (amtlich)
Für die Entscheidung, ob für einen personalvertretungsrechtlichen Rechtsstreit aus dem Bereich der Stationierungsstreitkräfte die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig ist, kann unter Berücksichtigung von Art. 3 I, 19 IV, 20 I GG eine Rücksichtnahme auf mögliche Empfindlichkeiten fremder Staaten gegenüber Akten innerstaatlicher Rechtsprechung, die sich auch nur im entferntesten als Eingriff in ihre Souveränität darstellen könnten, nicht ausschlaggebend sein; eine entsprechede Rücksichtnahme ist – soweit geboten – auch im Rahmen einer Sachentscheidung möglich.
Normenkette
GG Art. 3 I, Art. 19 IV, Art. 20 I
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 27.05.1999; Aktenzeichen 2 BV 632/99) |
Tenor
– Zwischenbeschluss –
I. Für das Antragsbegehren der Betriebsvertretung ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Im „Weekly Bulletin” war in der Zeit vom 03.03.1999 bis zum 12.03.1999 die Stelle „Accounting Clerk (Food Plants)/Kontoristin” ausgeschrieben. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Betriebsvertretung vom 06.05.1999 (Bl. 20 d.A.: „Stellenausschreibung”) verwiesen. In der Stellenausschreibung wird die Stelle vergütungsmäßig mit der Gehaltsgruppe „C–4a” der tariflichen Gehaltsgruppeneinteilung bewertet.
Mit Schreiben vom 30.03.1999 teilte die Dienststellenleitung der Betriebsvertretung mit, dass auf die – im „Bulletin” ausgeschriebene – Stelle der E. „übernommen werden (soll)” (s. Schreiben Bl. 21 d.A.). Außerdem nannte die Dienststellenleitung der Betriebsvertretung die Namen der übrigen Bewerber und Bewerberinnen. Mit dem Schreiben vom 08.04.1999 (Bl. 22 d.A.) nahm die Dienststellenleitung gegenüber der Betriebsvertretung „die Eingabe vom 30.03.1999 bezüglich der Neueinstellung auf die permanente Stelle Accounting Clerk C–4a (Food Plants) … zurück”. Im Schreiben vom 30.03.1999 war die Betriebsvertretung (auch) um Zustimmung zur Übernahme des E. auf die Stelle „Accounting Clerk …” gebeten worden. Mit dem Schreiben vom 09.04.1999 (Bl. 23 d.A.) wandte sich die Dienststellenleitung erneut an die Betriebsvertretung und wies dabei u.a. darauf hin, dass „Herr M. ein Mitglied des Civilen Gefolges” sei und „auf der US-Payroll in Dollar bezahlt” werde; nach Ansicht der Geschäftsleitung sei eine Beteiligung (Mitwirkung) der Betriebsvertretung nicht erforderlich.
Im Anschluss an den Beschluss der Betriebsvertretung vom 14.04.1999 (Bl. 24 d.A.) änderte die Betriebsvertretung die in dem bereits eingeleiteten Beschlussverfahren – 2 BV 632/99 – verfolgten Anträge.
Bei E. handelt es sich um einen US-amerikanischen Staatsbürger. M. war früher als Soldat Angehöriger der US-Stationierungsstreitkräfte in Deutschland. M. ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und lebt seit Jahren in der Nähe von Grünstadt (L.). Seine Ehefrau ist – ebenfalls bei den US-Stationierungsstreitkräften – in derselben Beschäftigungsdiensstelle tätig wie nunmehr M. Die US-Streitkräfte haben M. mit Wirkung vom 12.04.1999 an unbefristet die Position „Accounting Clerk” innerhalb der Dienststelle übertragen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des ArbG Kaiserslautern vom 27.05.1999 – 2 BV 632/99 – (dort Seite 2 ff = Bl. 29 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.05.1999 – 2 BV 632/99 – die von der Betriebsvertretung erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge (– s. dazu im einzelnen die Feststellungen auf Seite 3 des Beschlusses vom 27.05.1999 = Bl. 30 d.A.) – als unzulässig zurückgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit für die vorliegenden Anträge nicht gegeben sei.
Gegen den ihr am 15.06.1999 zugestellten Beschluss vom 27.05.1999 – 2 BV 632/99 – hat die Betriebsvertretung am 09.07.1999 Beschwerde eingelegt und diese am 03.08.1999 begründet.
Zur Beschwerdebegründung führt die Betriebsvertretung insbesondere aus:
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es die S. in der Hand hätten, nach eigener freier Entscheidung darüber zu befinden, ob ein ziviler Arbeitnehmer als „örtliche Arbeitskraft” im Sinne von Artikel IX Abs. 4 NATO-Truppenstatut (– folgend: NTS) oder aber als „sonstiger” ziviler Arbeitnehmer eingestellt werde. Die Regelung in Artikel IX Abs. 4 NTS regele lediglich, dass sowohl die S. wie auch das die S. begleitende zivile Gefolge ihren Bedarf an zivilen Arbeitnehmern in gleicher Weise wie den vergleichbaren Bedarf des Aufnahmestaates abdecken sollten. Die von dem BAG im Beschluss vom 12.02.1985 vorgenommene Aufteilung der bei den S. beschäftigten „Zivilisten” in 3 Gruppen hält die Betriebsvertretung für regelungs- und systemwidrig. Nach Auffassung der Betriebsvertretung gibt e...