Entscheidungsstichwort (Thema)
Additionsverbot. Ansprüche, mehrere. Beschwerde. Feststellungsantrag. Gegenstandswert. Gegenstandswertfestsetzung. Leistungen, wiederkehrende. Wertfestsetzung. Zahlungsansprüche, fällige. Zahlungsantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Richtet sich ein Antrag auf die Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers, wiederkehrende Leistungen zu zahlen, ist der Wert dieses Antrags gem. § 42 Abs. 2 GKG auf das Dreifache des beanspruchten Jahresbetrags abzüglich eines Abschlags von in der Regel 20 % festzusetzen.
2. Neben dem Feststellungsantrag geltend gemachte Zahlungsansprüche hinsichtlich bereits fälliger Beträge dürfen im arbeitsgerichtlichen Verfahren gem. § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG nicht hinzugerechnet werden. § 42 Abs. 4. S. 1 Halbsatz 2 GKG beschränkt aus sozialen Erwägungen das richterliche Ermessen bei der Gebührenwertfestsetzung und geht insoweit als lex specialis der Regelung in § 5 ZPO vor. Im Gegensatz zu der ähnlichen gebührenrechtlichen Sonderbestimmung in § 45 Abs. 1 S. 3 GKG steht das Additionsverbot in § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG ausweislich seines Wortlauts auch nicht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Identität der Anträge.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 2, 4 S. 1 Hs. 2, §§ 63, 68; ZPO §§ 3, 5
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 21.07.2011; Aktenzeichen 2 Ca 3217/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Koblenz vom 21.07.2011 – 2 Ca 3217/09 – wird zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Tatbestand
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Streitwerts für das zugrundeliegende Verfahren.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Bis zum 30.06.2008 zahlte die Beklagte dem Kläger für Doppeltouren (zwei Touren pro Tag) und für Außerkreistouren (einfache Fahrtstrecke länger als 250 km) je 77,– Euro brutto an Zulagen. Ab dem 01.07.2008 kürzte die Beklagte die Zulage für eine Doppeltour auf 50,– Euro, strich die Zulage für eine Außerkreistour und ersetzte sie durch eine andere Regelung. Ab dem 01.08.2009 hat die Beklagte beide Zulagen ersatzlos gestrichen und das Monatsgehalt des Klägers im Gegenzug um 100 Euro brutto erhöht.
Mit Klage vom 23.12.2009 beantragte der Kläger zunächst, die Beklagte zu verurteilen, ihm für zwischen dem 01.07.2008 und dem 17.11.2009 gefahrene Touren je 27,– Euro als Differenz zwischen den gewährten 50,– Euro und den ursprünglich erhaltenen 77,– Euro bzw. je 77,– Euro für Touren ab dem 01.08.2009 abzüglich der monatlich gezahlten 100,– Euro brutto und somit einen Betrag von insgesamt 4.005,– Euro brutto zu zahlen. Klageerweiternd beantragte er im Verlauf des Prozesses (Bl. 69 d. A.), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für gefahrene Doppel- und Außerkreistouren 77,– Euro an Zulagen pro Tour zu zahlen. Weiterhin beantragte der Kläger (Bl. 77 d.A.), die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.172,– Euro brutto für Touren zwischen dem 14.01.2010 und dem 29.07.2010 (77,– Euro brutto pro Tour abzüglich der gewährten 100,– Euro brutto monatlich) zu zahlen sowie an ihn die Spesenkostenabrechnung für Dezember 2009 herauszugeben. Unter Anwendung derselben Berechnungsgrundsätze (Bl. 125 d. A.) beantragte der Kläger schließlich ein weiteres Mal klageerweiternd, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.294,– Euro brutto für Touren zwischen dem 03.09.2010 und dem 17.12.2010 zu zahlen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit im Hinblick auf die Herausgabe der Spesenkostenabrechnung durch Teilvergleich vom 18.03.2011 beendet. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht nach Anhörung mit Beschluss vom 21.07.2011 den „Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit” auf 7.938,40 Euro für das Verfahren bis zum Teilvergleich und auf 7.838,40 Euro für die Zeit nach dem Teilvergleich sowie 100,– Euro für den Teilvergleich festgesetzt. Der Verfahrenswert setzt sich folgendermaßen zusammen: Das Gericht hat den Feststellungsantrag gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Zulage, ausgehend von einem Jahresbetrag in Höhe der für das Kalenderjahr 2010 vom Kläger beanspruchten Zulagen (entspricht 13.398,– Euro) unter Abzug der monatlich an den Kläger geleisteten 100,– Euro brutto (insgesamt 3.600,– Euro) sowie eines weiteren Abschlags von 20 Prozent mit 7.838,40 Euro bewertet. Hinzugerechnet hat das Gericht für das Verfahren bis zum Teilvergleich einen Wert von 100,– Euro für den Antrag auf Herausgabe der Spesenabrechnung. Hinsichtlich der Zahlungsanträge ist das Gericht von wirtschaftlicher Identität ausgegangen und hat diese daher nach § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.07.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 08.08.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er leugnet das Vorliege...