Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsanwalt erhält im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG vor dem Bundesarbeitsgericht eine 13/20 Gebühr in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 3 BRAGO, § 61 BRAGO (5/10 Gebühr) ist nicht anzuwenden.
Normenkette
BRAGO §§ 2, 61 Abs. 1 Nr. 1, § 114 Abs. 3; ArbGG § 72a
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 27.09.1985; Aktenzeichen 3 Ca 1281/83) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.9.1985 – 3 Ca 1281/83 – abgeändert und die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 756,96 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 164,16 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger begehrte mit seiner Klage von der Beklagten Zahlung von 28.110,– DM. Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg, die Revision wurde nicht zugelassen.
Am 9.4.1985 legte der Kläger gegen das Berufungsurteil beim Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde ein, und nahm diese, nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bereits schriftsätzlich namens ihrer Mandantin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hatten, wieder zurück. Durch Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 20.8.1985 wurden die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dem Kläger auferlegt.
Die Beklagte beantragte am 5.6.1985 beim Arbeitsgericht, die ihr im Hinblick auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 756,96 DM festzusetzen, wobei sie eine 13/20 Gebühr für die Tätigkeit ihrer Prozeßbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde legte.
Das Arbeitsgericht Mainz setzte durch Beschluß vom 27.9.1985, der Beklagten zugestellt am 17.10.1985, die Kosten auf 592,80 DM fest mit der Begründung, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren falle nicht die 13/20 Gebühr des § 114 Abs. 3 BRAGO, sondern die 5/10 Gebühr gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an.
Gegen diesen, ihr am 17.10.1985 zugestellten Beschluß, legte die Beklagte am 21.10.1985
Erinnerung
ein.
Der Richter hat – ebenso wie zuvor die Rechtspflegerin – der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten (Bl. 363 d.A.) und den Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts (Bl. 373 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die als Beschwerde geltende Erinnerung (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG) der Beklagten ist gemäß § 78 ArbGG, §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 2 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ff ZPO zulässig. Form und Frist sind gewahrt. Der Beschwerdewert übersteigt 100,– DM.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, ihm Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 72 a ArbGG finde die Bestimmung des § 114 Ab s. 3 BRAGO entsprechende Anwendung, so daß für die Tätigkeit ihrer Prozeßbevollmächtigten eine 13/20 Gebühr entstanden sei. Diese Auffassung entspricht der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm, Anwaltsblatt 1981, 107 ff; LAG Baden-Württemberg, Anwaltsblatt 1982, 317; LAG Düsseldorf, Beschluß v. 2.6.1980 – 7 Ta 28/80 –; Gerold/Schmidt, BRAGO, 8. Auflg. 1984, § 62 Rdnr. 4 a, Grunsky, ArbGG, 4. Auflg., 1981, § 72 a Rdnr. 31). Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluß vom 12.8.1980 – 1 Ta 96/80 – in diesem Sinn entschieden. An dieser Rechtsauffassung hält das Beschwerdegericht fest.
Im Hinblick auf die Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 72 a ArbGG enthält die BRAGO eine Regelungslücke, da eine einschlägige Vorschrift nicht vorhanden ist. Der Gesetzgeber hat lediglich für die Nichtzulassungsbeschwerden im verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren sowie für die Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz im Wege des Änderungsgesetzes vom 30.6.1965 durch die Vorschriften der §§ 114 Abs. 3 BRAGO und 227 Abs. 3 BEG den Gebührensatz auf 13/20 erhöht, weil die Regelung des § 61 BRAGO als unzureichend empfunden wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 62 a ArbGG ist jedoch erst durch die Beschleunigungsnovelle vom 1.5.1979 in das Arbeitsgerichtsgesetz eingefügt worden. Der Gesetzgeber hat es jedoch bislang unterlassen, eine für dieses Verfahren einschlägige Gebührenvorschrift zu schaffen.
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers für die Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der §§ 62 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt lediglich eine 3/10 Gebühr erhält, Anwendung finden sollen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des § 72 a ArbGG entspricht nämlich im wesentlichen, sowohl was deren Zulässigkeitsvorau...