Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachprüfungsverfahren. Prozessbevollmächtigter. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Prozessvollmacht, Umfang der. Verhältnisse, Änderung der. Verhältnisse, persönliche und wirtschaftliche. Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Umfang der Prozessvollmacht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umfang der Prozessvollmacht erstreckt sich auch auf das Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Die Aufforderung an die Partei, eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO abzugeben, hat daher über den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.

 

Normenkette

ArbGG § 78; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2, § 567

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 23.03.2010; Aktenzeichen 1 Ca 1932/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.03.2010 – 1 Ca 1932/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf die entsprechende Erklärung nicht abgab, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.03.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 01.04.2010, aufgehoben.

Mit am 01.04.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit der Nichterreichbarkeit des Klägers begründet. Nachdem das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen aktuelle Wohndaten übermittelt hatte, die Beschwerde jedoch auch in der Folge nicht begründet wurde, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dieser sei nach wie vor arbeitslos und erhalte Arbeitslosengeld. Wegen eines Umzugs des Klägers habe er zunächst keinen Kontakt zu diesem herstellen können, weshalb der Kläger keine Kenntnis von der gerichtlichen Anfrage gehabt habe. Das Arbeitsgericht habe gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen, indem es den Kläger nicht direkt kontaktiert und ihm Auflagen gemacht habe. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei daher rechtswidrig. Das Beschwerdegericht hat den Kläger im Beschwerdeverfahren zur Vorlage konkret bezeichneter Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Aufforderungen des Gerichts auch zu Recht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Der Umstand, dass die Partei, der PKH bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärungen im Rahmen von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 – 1 ...

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