Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsbescheinigung. Beschwerde. Erledigterklärung. Gegenstandswert. Klagerücknahme. Vergleichsmehrwert. Zahlungsantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nach ihrem Gegenstand. Dieser enstpricht bei bezifferten Zahlungsanträgen gem. § 6 ZPO dem Betrag der im Verfahren geltend gemachten Forderung. Dabei ist unerheblich, inwieweit diese Klageforderung begründet ist oder nicht.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts setzt die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwerts zwar nicht notwendigerweise einen gerichtlichen Streit der Parteien über den entsprechenden Punkt voraus; sie kommt aber gem. Nr. 1000 Abs. 1 der VV-RVG nur dann in Betracht, wenn durch die vergleichsweise Regelung ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien hinsichtlich des jeweiligen Regelungsgegenstandes beseitigt wird.
Normenkette
GKG § 40; RVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 33; ZPO § 6
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 22.06.2011; Aktenzeichen 3 Ca 871/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier über die Festsetzung des Gegenstandswerts vom 22.06.2011 – 3 Ca 871/10 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird für den Vergleich auf 14.769,– EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Tatbestand
I. Der Beklagte wendet sich gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.06.2011 – 3 Ca 871/11 – und begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger verschiedene Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 hat er zunächst die Zahlung von rückständigem Lohn in Höhe von 140,EUR beantragt. Sodann hat er jeweils klageerweiternd geltend gemacht
mit Schriftsatz vom 12.07.2010 rückständigen Lohn in Höhe von 1386,50 EUR,
mit Schriftsatz vom 28.07.2011 Zahlungen in Höhe von insgesamt 9.117, –EUR (2470,– EUR + 4496,24 EUR + 140,– EUR + 1821,– EUR + 190,– EUR),
- mit Schriftsatz vom 13.08.2010 die Zahlung des sich aus der Differenz des eingeforderten Stundenlohns von 14,– EUR zu den tatsächlich bezahlten 13 EUR/h für den Monat Juni 2010 ergebenden Betrages von 190,– EUR,
- die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitsbescheinigung sowie weitere Zahlungen durch den Beklagten in Höhe von insgesamt 2520,50 EUR (1096,50,– EUR + 234,– EUR + 84,50,– EUR + 104,– EUR + 19,50,– EUR + 560,– EUR + 180,– EUR + 224,– EUR).
In der Güteverhandlung vom 17.08.2010 hat der Kläger nach zwischenzeitlicher Zahlung des Lohns für den Monat Juni 2010 die Klage insoweit in Höhe von 2470,– EUR zurückgenommen. Die Parteien haben zudem hinsichtlich der eingeklagten Arbeitsbescheinigung – nach Erfüllung – den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Erneut klageerweiternd hat der Kläger
mit Schriftsatz vom 24.08.2010 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2288,– EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 800,EUR netto,
mit Schriftsatz vom 30.08.2010 die Verurteilung zur Zahlung von 176,– EUR,
sowie mit Schriftsatz vom 17.05.2011 die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2010 beantragt.
Im Kammertermin vom 16.06.2011 haben die Parteien einen Gesamtvergleich abgeschlossen, in welchem sie die Zahlung einer Abfindung an den Kläger, die Herausgabe des sich noch in seinem Besitz befindlichen Messestandes durch den Beklagten an den Kläger, die Abgeltung aller wechselseitiger Ansprüche mit Ausnahme eines Rechts des Klägers, die Werkstatt des Beklagten zum Zwecke der Herausgabe eventuell dort befindlicher dem Kläger gehörender Werkzeuge aufzusuchen, vereinbart haben.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Anhörung aller Beteiligten durch Beschluss vom 22.06.2011 für das Verfahren auf 15.600,24 EUR und für den Vergleich auf 17.539,24 EUR festgesetzt. Es hat dazu ausgeführt, dass es den Gegenstandswert hinsichtlich der Zahlungsanträge nach deren Bezifferung festgesetzt, die Arbeits- und Lohnsteuerbescheinigung mit jeweils 300,– EUR in Ansatz gebracht sowie für den Vergleich einen Mehrwert in Höhe von 1.939,– EUR (Wert des Messestandes und der Werkzeuge, so wie er im Beklagten-Schriftsatz vom 08.11.2010 beziffert worden sei) festgesetzt habe.
Der Beklagte hat mit am 28.06.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz „Einspruch” gegen die Höhe des Gegenstandswerts des Verfahrens eingelegt. Es seien nie 15.600,– EUR, sondern lediglich 9.565,24 EUR abzüglich einer Aufrechnung seinerseits in Höhe von rund 2.000,– EUR eingeklagt worden.
Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeits...