Entscheidungsstichwort (Thema)
Angaben, fehlende. Angaben, nachträgliche. Beschwerdeverfahren. Frist, keine. Nachholung. Nachweise. Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Verhältnisse, persönliche und wirtschaftliche. Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Nachholen von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2, §§ 127, 567
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 17.09.2010; Aktenzeichen 4 Ca 375/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.09.2010 – 4 Ca 375/08 – aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, eine Erklärung über Änderungen seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Der Kläger reichte daraufhin den Berechnungsbogen eines Bescheids über den Bezug von Arbeitslosengeld II vom 16.03.2010 sowie Deckblatt und Anlage 1 eines Mietvertrags, welcher seine Lebensgefährtin als Mieterin ausweist zu den Akten. Aus Anlage 1 des Mietvertrages ist ersichtlich, dass die Lebensgefährtin des Klägers monatlich inklusive Heiz- und Nebenkosten Miete in Höhe von 695,– Euro schuldet. Das Arbeitsgericht forderte den Kläger mehrfach auf, sowohl den Bescheid vom 16.03.2010 als auch den Mietvertrag vollständig einzureichen. Der Kläger übersandte daraufhin die erste und die letzte Seite seines Anstellungsvertrages vom 31.05.2010 sowie einen Kontoauszug vom 13.07.2010. Aus den beiden Dokumenten ergibt sich, dass der Kläger ab dem 25.05.2010 zu einem Gehalt von 600,– Euro monatlich tätig werden sollte und im Juni 2010 438,88 Euro verdient hatte. Schließlich übersandte der Kläger auch den vollständigen Mietvertrag. Er reagierte jedoch nicht mehr auf die weitere Aufforderung des Arbeitsgerichts, einen vollständigen aktuellen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld sowie eine aktuelle Lohnabrechnung vorzulegen, so dass das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.09.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24.09.2010, aufgehoben hat.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem am 22.10.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er habe alle geforderten Unterlagen bereits an das Arbeitsgericht übersandt. Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen, dies mit den weiterhin fehlenden Unterlagen begründet und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer aufgegeben, vollständige Gehaltsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2010 vorzulegen und darzulegen, inwieweit das Mietverhältnis seiner Lebensgefährtin ihn in seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen betrifft. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer seinen vollständigen Arbeitsvertrag sowie Einkommensbescheinigungen für die Monate August, Oktober und November 2010, wonach er zuletzt, d.h. im November 2010, 426,46 Euro netto verdient hatte. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam in der von ihr angemieteten Wohnung zu wohnen und übersandte einen auf seine Lebensgefährtin laufenden Vertrag über den Bezug von Strom zu 63,– Euro monatlich sowie einen Änderungsbescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II vom 03.12.2010. Aus dem Änderungsbescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin als Bedarfsgemeinschaft geführt werden und der Beschwerdeführer von Januar bis März 2011 zur Sicherungs des Lebensunterhalts monatlich 205,52 Euro und für Unterkunft und Heizung monatlich 173,75 Euro erhält.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form – und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund der fehlenden Nachweise über die angegebenen Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen...