Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsverhältnis. Beschäftigungsanspruch. Gegenstandswert. Gegenstandswert für Mehrvergleich zur Erledigung des Beschäftigungsantrags einer Auszubildenden nach Freistellung von der Arbeitspflicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch im Ausbildungsverhältnis ist der Beschäftigungsantrag grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen könnten; der Umstand, dass ein Ausbildungsverhältnis nach einer bestimmten Dauer nur noch fristlos gekündigt werden kann, ändert daran nichts, da das Interesse der Auszubildenden an ihrer tatsächlichen Beschäftigung nicht von der Möglichkeit zur Kündigung des Vertragsverhältnisses abhängig ist.
2. Auch eine vergleichsweise Regelung zur Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist gemäß § 23 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 S. 1 GKG höchstens mit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts zu bewerten, sofern diese Regelung einen Streit zwischen den Parteien oder eine Ungewissheit derselben beseitigt; dabei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen und bei einem Bestand des Ausbildungsverhältnisses bis zu sechs Monaten die Regelung mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten mit zwei Monatsverdiensten und bei einem Bestand von mehr als einem Jahr mit drei Monatsverdiensten zu bewerten.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1, § 615 S. 2, § 779; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG-VV Nr. 1000; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 02.01.2013; Aktenzeichen 5 Ca 1042/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 02.01.2013 - 5 Ca 1042/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren auf 650,00 EUR und für den Vergleich auf 4.100,00 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer, die die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - in dem Verfahren 5 Ca 1042/12 vertreten haben, begehren mit ihrer sofortigen Beschwerde die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit.
Die Klägerin des Verfahrens 5 Ca 1042/12 hat bei der Beklagten des Verfahrens am 01.10.2011 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten aufgenommen und von der Beklagten zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 650,00 EUR und zusätzlich eine monatliche Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 100,00 EUR erhalten. Die Beklagte hat am 24.09.2012 gegenüber der Klägerin erklärt, sie brauche nicht mehr zu erscheinen, sie werde sie zukünftig definitiv nicht mehr beschäftigen bzw. ausbilden. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin in dem Verfahren 5 Ca 1042/12 mit ihrer am 29.10.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage von der Beklagten ihre tatsächliche Beschäftigung als Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten verlangt.
Die Klägerin und die Beklagte haben das Verfahren 5 Ca 1042/12 mit Vergleich vom 21.11.2012 beendet. Danach gilt:
...
1.Es besteht Einigkeit der Parteien, dass das Ausbildungsverhältnis zum 31.01.2013 im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.
2. Die Beklagtenseite stellt die Klägerin von der Präsenzpflicht im Ausbildungsbetrieb zu erscheinen unwiderruflich frei. Während der Zeit der Freistellung findet § 615 S. 2 BGB keine Anwendung.
3. Auf Wunsch erhält die Auszubildende ein wohlwollendes Zeugnis; entsprechendes gilt für ein Abschlusszeugnis nach Ende der Ausbildung.
4. Das Ausbildungsverhältnis wird bis zu seinem Ende ordnungsgemäß abgerechnet.
5. Es besteht Einigkeit, dass die Auszubildende einer anderweitigen Ausbildung nachgehen kann.
6. Die Auszubildende verzichtet auf einen Ausbildungsschadensersatzanspruch; der Ausbilder nimmt diesen Verzicht an.
...
Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - mit Beschluss vom 02.01.2013 - 5 Ca 1042/12 - den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 650,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen ihnen am 04.01.2013 zugegangenen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht am 16.01.2013 Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 17.01.2013 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - dieser Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer das...