Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahme unter Vorbehalt. Änderungsangebot. Änderungskündigung. Gegenstandswert. Wertfestsetzung. Wert einer Kündigungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung nur auf eine Änderung des Arbeitsortes und nicht der Vergütung, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch dann nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG festzusetzen, während die Regelung des § 42 Abs. 3 S. 2 GKG keine Anwendung findet. Da bei der Annahme unter Vorbehalt nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses in Streit steht, sondern nur einzelne Arbeitsbedingungen, ist die Obergrenze des Vierteljahresverdienstes grundsätzlich zu halbieren.

 

Normenkette

ZPO § 3; RVG § 33 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 3 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 19.04.2010; Aktenzeichen 1 Ca 1751/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.04.2010 – 1 Ca 1751/09 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem hauptsächlich um die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung gestritten wurde.

Die Klägerin war bei der Beklagten an deren Standort in C-Stadt seit dem 17.04.1998 mit einer Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich 2.333,00 EUR beschäftigt. Am 10.11.2009 sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum 30.04.2010 aus und bot der Klägerin gleichzeitig eine Arbeitsstelle in W. ab dem 01.05.2010 an. Dort sollte die Klägerin zu ihren bisherigen Konditionen weiterarbeiten. Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten am 17.11.2009 unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Änderungskündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist und hat mit Schriftsatz vom 01.12.2009 Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen mit der Änderungskündigung vom 10.11.2009 sozial ungerechtfertigt waren sowie hilfsweise, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10.11.2009 nicht beendet worden ist und die Beklagte zu verurteilen, sie weiterhin zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen sowie ihr ein Zwischenzeugnis auszustellen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet. In diesem haben die Parteien vereinbart, dass das Arbeitverhältnis der Klägerin zum 30.04.2010 endet und die Klägerin eine Abfindung sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis erhält.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung den Gegenstandswert mit Beschluss vom 19.04.2010 für das Verfahren auf 4.666,00 Euro und für den Vergleich auf 5.832,50 Euro festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht für den Hauptantrag der Klägerin, festzustellen, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt war, einen Wert von 1 ½ Bruttomonatsgehältern der Klägerin, nämlich 3.499,50 Euro, angesetzt.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.04.2010 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte mit am 10.05.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz in eigenem Namen Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, für den Kündigungsschutzantrag gegen die Änderungskündigung sei der Wert mit 1 ½ Bruttomonatsgehältern zu niedrig angesetzt, es sei vielmehr ein Wert entsprechend 3 Bruttomonatsgehältern der Klägerin festzusetzen. Auch auf Änderungskündigungsschutzklagen sei § 42 Abs. 3 GKG anzuwenden. Die Änderungskündigung sei für die Klägerin vergleichbar mit einer Beendigungskündigung gewesen, da die Änderung dazu geführt hätte, dass die Klägerin sozusagen ein neues Arbeitsverhältnis an einem weit entfernten Arbeitsort hätte in Kauf nehmen müssen. Allein die Fahrtkosten von ihrem bisherigen Wohnort zur neuen Arbeitsstelle hätten derartig hohe materielle Nachteile mit sich gebracht, dass ein Wertansatz wie bei einer Beendigungskündigung gerechtfertigt sei. Auch das Bundesarbeitsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass für eine Änderungskündigung der dreifache Jahresbetrag des Wertes der durch die Änderungskündigung herbeigeführten Änderung anzusetzen sei, wobei dieser Wert durch drei Bruttomonatsgehälter begrenzt werde. Allein die Fahrtkosten der Klägerin würden einen höheren Wert als 3 Bruttomonatsgehälter der Klägerin gehabt haben, hätte sie die Änderungskündigung akzeptiert.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Verweis auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Bewertung von Änderungskündigungsschutzanträgen nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die im eigenen Namen geführte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin...

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