Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Beschwerdegegenstand, Wert des. Differenz. Gebühren, reduzierte. Mindestbeschwerdewert. Prozesskostenhilfebewilligung. Ratenzahlung. Regelgebühr. Gegenstandswert. Unzulässigkeit der Beschwerde des im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts wegen Nichterreichen der Mindestbeschwerdesumme bei Zugrundelegung der verkürzten Erstattungsbeträge aus § 49 RVG

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Beschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dann auf die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgeblich.

 

Normenkette

RV § 33 Abs. 3; RVG §§ 49-50

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 18.01.2011; Aktenzeichen 12 Ca 1388/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2011 – 12 Ca 1388/10 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.2010 zu einem monatlichen Gehalt von 1.100,– Euro als Verkäuferin beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.06.2010 ordentlich zum 29.06.2010 gekündigt. Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit den Anträgen, festzustellen, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und das Arbeitsverhältnis fortbestand sowie, die Beklagte zur Ausstellung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen zu verurteilen.

Des Weiteren erhob die Klägerin am 22.07.2010 unter dem Aktenzeichen 12 Ca 1594/10 Klage auf Zahlung von Lohn in Höhe von 1.100,– Euro brutto für den Monat Juni 2010 sowie am 25.08.2010 unter dem Aktenzeichen 12 Ca 1849/10 Klage auf Zahlung von Lohn in Höhe von 1.100,– Euro brutto für den Monat Juli 2010. Das Arbeitsgericht hat alle drei Verfahren mit Beschluss vom 23.09.2010 verbunden und der Klägerin für das verbundene Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich vom 23.09.2010 beendet. In diesem haben die Parteien den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Gehalt in Höhe von 1.100,– Euro brutto für Juni 2010, von 800,– Euro brutto für Juli 2010 und von 300,– Euro brutto für August 2010. Zudem hat die Klägerin erklärt, einen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen i.S.d. § 2 NachwG erhalten zu haben.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 18.01.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren bis zum 21.07.2010 auf 1.800,– EUR und für das Verfahren ab dem 22.07.2010 auf 2.900,– Euro festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag der Klägerin mit einem Bruttomonatsgehalt, den Klageantrag auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt und den Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 2 NachwG mit 150,– Euro bewertet. Für die Zeit ab dem 22.07.2010 hat das Arbeitsgericht das Verfahren zusätzlich mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet mit der Begründung, die Lohnzahlungsklage hinsichtlich des Gehaltes für Juli 2010 sei wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag nicht werterhöhend.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.01.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte mit einem am 23.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen höheren Gegenstandswert festzusetzen. Hierzu hat er geltend gemacht, der Gegenstandswert belaufe sich auf 3.850,– Euro für das Verfahren vor der Verbindung sowie auf 4.950,– Euro für das verbundene Verfahren.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz nicht abgeholfen und hat sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

In Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts hat der Beschwerdeführer nunmehr geltend gemacht, für das vorliegende Verfahren sei bis zur Verbindung ein Wert von 3.850,– Euro, für die ursprünglich unter den Aktenzeichen 12 Ca 1594/10 und 12 Ca 1849/10 geführten Verfahren bis zur Verbindung jeweils ein Wert von 1.100,– Euro und für Verfahren und Vergleich nach Verbindung ein Wert von 6.050,– Euro fest...

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