Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommen, einzusetzendes. Raten für Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Monatsraten auf die Prozesskostenhilfe hat die Partei nur nach näherer Maßgabe des § 115 Abs. 1 und 2 ZPO aufzubringen.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 120

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 02.05.2007; Aktenzeichen 9 Ca 329/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 02.05.2007 – 9 Ca 329/07 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung (monatliche Teilbeträge von 15,00 EUR ab dem 01.06.2007) entfällt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgerichts bewilligte dem Kläger für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter RA-Beiordnung. Im diesbezüglichen Beschluss vom 02.05.2007 – 9 Ca 329/07 – setzte das Arbeitsgerichts gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Kläger ab dem 01.06.2007 zu zahlende Monatsraten fest. Die Ratenzahlungsanordnung erfolgte unter Berücksichtigung der „PKH-Berechnung” wie sie aus Bl. 4 des PKH-Beiheftes zu – 9 Ca 329/07 – ersichtlich ist.

Gemäß Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Landau vom 24.05.2007 (Bl. 35 des PKH-Beiheftes) bezieht der Kläger seit dem 01.05.2007 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III (mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 26,60 EUR = monatlicher Zahlbetrag 798,00 EUR). Nach näherer Maßgabe des Schreibens der Staatsanwaltschaft Landau vom 11.07.2006 (Bl. 21 des PKH-Beiheftes) hat der Kläger auf eine Geldstrafe (in Höhe von 1800,00 EUR) monatliche Raten á 50,00 EUR zu zahlen. Gemäß der Bestätigung der G. M. vom 04.05.2007 (Bl. 20 des PKH-Beiheftes) zahlt der Kläger Restschulden in Höhe von 375,00 EUR in monatlichen Raten von 30,00 EUR ab. Mit dem Schriftsatz vom 25.05.2007 legte der Kläger am 25.05.2007 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.05.2007 – 9 Ca 329/07 – ein und begründete die Beschwerde sogleich. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 25.05.2007 (Bl. 43 f. d.A.) und auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren (nebst Unterlagen) Bezug genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Mit dem Beschluss vom 29.05.2007 – 9 Ca 329/07 – half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.

2. Monatsraten hat die Partei nur nach näherer Maßgabe des § 115 Abs. 1 und 2 aufzubringen. Vorliegend unterschreitet das vom Kläger einzusetzende Einkommen den in der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO genannten Betrag von 15,00 EUR. Aus diesem Grunde entfällt derzeit eine Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers. Der Kläger wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine Ratenzahlungsanordnung bei entsprechender Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erneut vom Arbeitsgericht erfolgen kann. Derzeit fehlt es jedoch an einer ausreichenden Grundlage für eine Ratenzahlungsanordnung. Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers im gerichtlichen Vergleich vom 11.05.2007 – 9 Ca 329/07 – bzw. aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung mit Ablauf des 30.04.2007 geendet hat, verfügt der Kläger nicht mehr über Einnahmen (Lohn) aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1004,06 EUR netto. Vielmehr ist der Kläger nunmehr seit dem 01.05.2007 arbeitslos und erhält ein monatliches Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III in Höhe von monatlich 798,00 EUR. Dieses Nettoeinkommen des Klägers verringert sich um folgende Abzüge:

Private Lebensversicherung

52,00 EUR

Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO

380,00 EUR

(Warm-)Miete

350,00 EUR

– Abzuziehen von

798,00 EUR

sind demnach

782,00 EUR

so dass sich insoweit ein an sich einzusetzendes Einkommen in Höhe von

16,00 EUR

ergibt.

In den ratenfreien Bereich des einzusetzenden Einkommens gelangt der Kläger dann, wenn man – wie geboten – die Ratenzahlungsverpflichtungen des Klägers gegenüber der G. M. (in Höhe von monatlich 30,00 EUR) und gegenüber der Staatsanwaltschaft Landau (in Höhe von 50,00 EUR mtl.) berücksichtigt.

Aus diesem Grunde war der Beschluss des Arbeitsgerichts, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtlich nicht zu beanstanden war, aufgrund des ergänzenden Vorbringens des Klägers im Beschwerdeverfahren – wie geschehen – abzuändern.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1780933

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