Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung wegen des Verdachts einer Straftat. Amtsermittlung. Aussetzung. Ermessen. Straftat
Leitsatz (redaktionell)
Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 149 ZPO ist nicht nur möglich, wenn der Verdacht einer Straftat sich erst im Laufe des Rechtsstreits ergibt, sondern die behauptete Straftat Anspruchsgrundlage der Klage ist.
Normenkette
UWG § 17; ZPO § 149
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 04.05.2004; Aktenzeichen 2 Ca 3602/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom04.05.2004 – 2 Ca 3602/02 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 240.000,00 EUR in Anspruch. Sie stützt ihre Forderung unter anderem auf die Behauptung, diesen Betrag habe der Beklagte als Gegenleistung für die Lieferung von Plänen für die Errichtung einer Tricalciumphosphat-Anlage in Rechnung gestellt und in Höhe von 179.000,00 EUR auch schon erhalten. Sie meint, es seien die Voraussetzungen der §§ 17 ff. UWG und § 826 BGB erfüllt. Der Beklagte wendet sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe in vielerlei Hinsicht. So bestreitet er u.a. mit dem Beweisangebot, insoweit Sachverständigengutachten einzuholen, den Charakter eines Betriebsgeheimnisses für die in Rede stehenden Pläne und Informationen, den Erhalt von 179.000,00 EUR sowie auch die Behauptung der Klägerin, er – der Beklagte – habe gefordert, die Firma YY möge 240.000,00 EUR an ihn zahlen. Außerdem bestreitet er die Authentizität verschiedener von der Klägerin in Kopie zur Akte gereichter E-Mails, mit denen sie die von ihr für sich in Anspruch genommene Forderung untermauern will.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Strafanzeige erstattet. Das zunächst von der Staatsanwaltschaft Mainz „wegen Verrat von Geschäftsgeheimnissen” geführte Ermittlungsverfahren wird nunmehr von der Staatsanwaltschaft Koblenz unter dem Aktenzeichen 00 Js 000000/00, die etwa mit Schreiben vom 12.02.2004 (Anlage K 67 zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.06.2004) bei der Klägerin um Übersendung des Arbeitsvertrages des Beklagten gebeten hat.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 04.05.2004 das Verfahren bis zur „Erledigung des Strafverfahrens” ausgesetzt.
Gegen diese ihm am 13.05.2004 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 27.05.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Wegen des Vorbringens des Beklagten zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde wird auf dessen Schriftsätze vom 27.05. und 01.10.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziffer 1, 252 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat, ohne dass Verfahren- oder Ermessensfehler ersichtlich wären, beschlossen, dass arbeitsgerichtliche Verfahren bis zur Erledigung des gegen den Beklagtem durch Anzeige der Klägerin eingeleitete Strafverfahren auszusetzen.
1.
§ 149 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens in das Ermessen des im Verfahren zur Entscheidung berufenen Gerichts. Vom Beschwerdegericht kann diese Entscheidung nur auf Verfahrens- oder Ermessenfehler überprüft werden. Die getroffene Ermessensentscheidung muss sich am Gesetzeszweck orientieren. Dieser geht dahin, überflüssige Mehrarbeit in parallel geführten Prozessen und sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und die unter Umständen besseren Erkenntnismöglichkeiten im Strafverfahren nutzbar zu machen (Thomas/Putzo/Reichold ZPO § 149 Rz. 4, § 148 Rz. 2; Zöller-Greger ZPO 23. Auflage § 149 Rz. 1). Wenn nicht beide Parteien der Aussetzung zustimmen, muss anhand der Begründung des Beschluss nachprüfbar sein, dass das aussetzende Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz im Strafprozess gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat (Zöller-Greger aaO Rz. 2; Thomas/Putzo/Reichold ZPO § 149 Rz. 4).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts als nicht zu beanstanden. Verfahrens- und Ermessensfehler sind weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich.
a) Das Arbeitsgericht ist von dem Verdacht einer strafbaren Handlung als Voraussetzung einer Entscheidung nach § 149 ZPO ausgegangen und hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner Auffassung eine Aussetzung auch möglich ist, wenn der Verdacht einer Straftat sich nicht erst im Laufe des Rechtsstreits ergibt, sondern die behauptete Straftat Anspruchsgrundlage der Klage ist (Zöller-Greger aaO Rz. 3).
Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, dass es an der Bezeichnung einer Straftat fehle. Aus dem zulässigen Verweis im arbeitsgerichtlichen Beschluss auf das am selben Tag verkündete und dem Beklagten bekannte Urteil wird deutlich, dass das Gericht jedenfalls den Verdacht einer Straftat nach § 17 UWG ...