Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur arbeitszeit- und vergütungsrechtlichen Behandlung der Fahrten eines freigestellten Mitglieds der Bezirksbetriebsvertretung bei den alliierten Streitkräften zwischen dem jeweiligen stellenplanmäßigen Beschäftigungsort und dem Sitz der Bezirksbetriebsvertretung. Feststellung des Umfangs der Arbeitszeit- und Reisekostenvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Fahrten der freigestellten Mitglieder der Bezirksbetriebsvertretung bei den alliierten Streitkräften zwischen dem jeweiligen stellenplanmäßigen Beschäftigungsort und dem Sitz der Bezirksbetriebsvertretung Bad Kreuznach zählen zur Arbeitszeit der freigestellten Mitglieder der Antragstellerin.

2. Ferner steht den freigestellten Mitgliedern der Antragstellerin für die Fahrten zwischen dem jeweiligen stellenplanmäßigen Beschäftigungsort und dem Sitz der Antragstellerin in Bad Kreuznach Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Anhangs R zum TVAL II zu.

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 06.02.1997; Aktenzeichen 5 BV 1342/96)

 

Tenor

1. DerBeschluß des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 06.02.1997 – 5 BV 1342/96 – wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, daß die Fahrten der freigestellten Mitglieder der Antragsteller in zwischen dem jeweiligen stellenplanmäßigen Beschäftigungsort und dem Sitz der Antragstellerin in B. zur Arbeitszeit der freigestellten Mitglieder der Antragsteller in zählen.

3. Es wird festgestellt, daß den freigestellten Mitgliedern der Antragsteller in für die Fahrten zwischen dem jeweiligen stellenplanmäßigen Beschäftigungsort und dem Sitz der Antragstellerin in B. Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Anhangs R zum TVAL II zusteht.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlußverfahrens streiten darüber, ob die Fahrten der freigestellten Mitglieder der Antragstellerin zwischen dem jeweiligen stellenplanmäßigen Beschäftigungsort und dem Sitz der Antragstellerin in B. zur Arbeitszeit der freigestellten Mitglieder der Antragstellerin zählen und ferner darüber, ob den freigestellten Mitgliedern der Antragstellerin für diese Fahrten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen den Anhangs R zum TVAL II zusteht.

Die Antragstellerin ist die aus der letzten turnusmäßigen Wahl hervorgegangene Bezirksbetriebsvertretung bei der U. mit Sitz in B. Sie … vertritt als Stufenvertretung die Interessen von ca. 1.500 zivilen Arbeitnehmern in vier verschiedenen (örtlichen) Dienststellen.

Von den insgesamt 13 ordentlichen Mitgliedern der Antragstellerin sind zwei vollständig von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt, Herr M., stellenplanmäßiger Beschäftigungsort B., wohnhaft in M., sowie Herr S., als stellvertretender Vorsitzender der Antragstellerin, stellenplanmäßiger Beschäftigungsort B., wohnhaft in M.

Ihre Aufgaben bzw. Tätigkeiten üben die freigestellten Mitglieder der Antragstellerin regelmäßig am Sitz der Antragstellerin in B. aus. Insoweit ist es erforderlich, daß sie von ihren jeweiligen Wohnorten arbeitstäglich nach B. anreisen oder aber, sofern dies nicht möglich bzw. zumutbar ist, in B. übernachten. In Abänderung einer seit Jahrzehnten geübten Kostenerstattungsregelung haben die U. mit Wirkung vom 01.04.1996 den freigestellten Mitgliedern der Antragstellerin nur noch einen „Anspruch auf Erstattung von annehmbaren Reisekosten” zugestanden und gewährt. Die für die Fahrten zwischen Wohnort und Sitz der Antragstellerin in B. aufzuwendende Zeit wird nicht mehr als Arbeitszeit anerkannt. Von den freigestellten Mitgliedern der Antragstellerin wird vielmehr erwartet bzw. sogar verlangt, daß sie die ihm tarifvertraglich obliegende volle Arbeitszeit am Sitz der Antragstellerin in B. ableisten.

Nicht freigestellte Mitglieder der Antragstellerin, die aus Anlaß einer Sitzung zum Sitz der Antragstellerin nach B. anreisen, erhalten – nach wie vor – Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs R zum TVAL II.

Die Antragstellerin hat vorgetragen,

diese Vorgehensweise der U. führe zu einer erheblichen Benachteiligung des freigestellten Betriebsvertretungsmitglieds Herrn S., die ihre Ursache allein in dessen Amt als Mitglied der Bezirksbetriebsvertretung habe. Gem. Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in Verbindung mit dem Unterzeichnungsprotokoll zu dieser Vorschrift (Abschnitt II) sei geregelt, daß für Dienstreisen der Mitglieder der Betriebsvertretung Reisekosten nach den tariflichen Bestimmungen der Reisekosten der zivilen Angestellten der Truppe, mindestens nach der zweithöchsten Stufe, gezahlt würden. Soweit sich die Stationierungsstreitkräfte auf den Standpunkt gestellt hätten, die Fahrten zum Sitz der Antragstellerin in B. seien keine Dienstreisen im Sinne von Abschnitt 2 dieses Unterzeichnungsprotokolls, sei zu berücksichtigen, daß Mitglieder von Betriebsvertretung in Ausübung ihres Amtes Dienstreisen überhaupt nicht durchführen könnten, da die Amtsführung gerade nicht der Umsetzung bzw. Durchsetzung dienstlicher Belange diene, sondern allein an der Wah...

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