Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung. Gegenstandswertfestsetzung. Abmahnung. Freistellungsvereinbarung im Vergleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist für eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich eine Bewertung mit 50 % der Vergütung angemessen, aber auch ausreichend (vgl. schon LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 02.12.2005, 4 Ta 279/05).

2. Regelmäßig ist in Verfahren, in denen mit entsprechenden Anträgen um die Entfernung einer oder mehrerer Abmahnungen gestritten wird, pro Abmahnung der Wert des Streitgegenstandes mit einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen (vgl. schon LAG Rheinland Pfalz, Urteil v. 17.01.2006, 9 Ta 305/05). Waren jedoch die erteilten Abmahnungen nicht streitgegenständlich, kann sich ein zusätzlich festzusetzender Vergleichsmehrwert nur dann ergeben, wenn sich dafür entsprechende Anknüpfungspunkte feststellen lassen (vgl. schon LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 09.01.2006, 5 Ta 290/05), etwa dann, wenn über die im Vergleichstext zusätzlich enthaltenen Punkte zuvor mindestens außergerichtlich gestritten wurde. Zum Beleg dafür kann der Akteninhalt herangezogen werden.

 

Normenkette

RVG § 33

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 03.01.2006; Aktenzeichen 5 Ca 1700/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 03.01.2006 (Az.: 8 Ca 1700/05) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer hat den Kläger im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren Az.: 8 Ca 1700/05 vertreten. Dort machte der Kläger Vergütungsansprüche i.H.v. 3.978 EUR geltend. In der Kammerverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach u.a. das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung mit Ablauf des 31.03.2006 beendet (Ziff. 1) und der Kläger ab dem 01.01.2006 unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde (Ziff. 2) und die Beklagte vorangegangene Abmahnungen für gegenstandslos erklärt hat (Ziff. 4). Wegen des weiteren Vergleichsinhalts wird auf Bl. 74 f. d.A. verwiesen.

Nach Anhörung des Klägers und des Beschwerdeführers setzte das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 06.01.2006 zugestellt worden ist, den Gegenstandswert für das Verfahren i.H.v. 3.978 EUR (entsprechend der Summe der Klageanträge) und für den Vergleich i.H.v. 69.900 EUR fest. Neben den nicht beanstandeten Wertfestsetzungen für weitere Vergleichsbestandteile hat das Erstgericht (zunächst) weder die Freistellungsvereinbarung noch die Erklärung der Beklagten zu der Abmahnung streitwert erhöhend berücksichtigt.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die am 20.01.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Er hat im Wesentlichen geltend gemacht die vereinbarte bezahlte Freistellung sei in der Höhe des für den Zeitraum gezahlten Verdienstes zu berücksichtigen. Für die Erklärung der Beklagten in Ziffer 4 des Vergleichs, die Abmahnungen betreffend, sei ein Wert von einem Bruttomonatsgehalt anzusetzen. Darüber hinaus seien streitgegenständliche Schadenersatzansprüche in voller Höhe zugrunde zu legen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde insoweit abgeholfen als es für den vereinbarten Freistellungszeitraum die Hälfte des vereinbarten Verdienstes angesetzt hat. Im Übrigen hat es das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat – soweit ihr das Arbeitsgericht nicht bereits abgeholfen hat – in der Sache keinen Erfolg.

Im Einzelnen gilt:

1. Soweit der Prozessbevollmächtigte für den Freistellungszeitraum eine wertmäßige Berücksichtigung i.H.d. vereinbarten Bruttoverdienstes begehrt, war die Beschwerde zurückzuweisen. Bezüglich der Bewertung insoweit werden unterschiedliche Auffassung vertreten (Höhe der vereinbarten Vergütung: LAG Köln vom 27.07.1995 – 13 Ta 144/95 –; 25 % der vereinbarten Vergütung bei gleichzeitiger Abrede der Nichtanrechnung anderweitigen Verdienstes: LAG Schleswig-Holstein vom 27.02.2006 – 1 Ta 165/05 –).

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, der das Arbeitsgericht und auch die erkennende Kammer folgt, ist eine Bewertung mit 50 % der Vergütung angemessen aber auch ausreichend (LAG Rheinland-Pfalz vom 02.12.2005 – 4 Ta 279/05 –).

2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall die Erklärung der Beklagten zu Ziff. 4 des Vergleiches betreffend die Abmahnungen nicht streitwert erhöhend berücksichtigt.

Zutreffend weist der Prozessbevollmächtigter des Klägers zwar darauf hin, dass in Verfahren, in denen mit entsprechenden Anträgen um die Entfernung einer oder mehrerer Abmahnungen gestritten wird, dies regelmäßig pro Abm...

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