Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungsgesellschaft. Rechtsweg. Vertrag, dreiseitiger. Rechtsweg bei dreiseitigem Aufhebungs- und Anstellungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Für Ansprüche eines ehemaligen Arbeitnehmers aus einem Rechtsverhältnis mit einer Beschäftigungsgesellschaft ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten eröffnet.

 

Normenkette

ArbGG §§ 2, 3a; BGB §§ 620, 626; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGB III § 216b

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 01.09.2010; Aktenzeichen 4 Ca 2627/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01. September 2010 – 4 Ca 2627/09 – aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
  2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ludwigshafen verwiesen.
  3. Die Beschwerde des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  4. Die Rechtsbeschwerde für den Kläger wird zugelassen.
 

Tatbestand

I.

Die Parteien wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerden gegen eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht.

Der Kläger war bei der Firma D Textilfarben GmbH und & Co. Deutschland KG (im Folgenden: Firma D) beschäftigt. Die Firma D kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen.

Unter Datum vom 17.12.2008 wurde ein dreiseitiger Aufhebungs- und Anstellungsvertrag unter Beteiligung der Beklagten, einer Personalentwicklungsgesellschaft, geschlossen.

Aufhebungs- und Anstellungsvertrag

(Dreiseitiger Vertrag)

zwischen

Herrn

A.

S

A-Stadt

nachfolgend „Arbeitnehmer” genannt

und der

D

G

– nachfolgend „D” genannt –

und der

C.

L

L

vertreten durch den Geschäftsführer Dr. U

– nachfolgend „S.”genannt –

wird nachfolgender Vertrag geschlossen:

1. Präambel

1. D wird aus wirtschaftlichen Gründen einen Abbau von Arbeitsplätzen am Standort L durchführen.

2. Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen, haben D und der Gesamtbetriebsrat von D am 07.11.2008 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen. Dem Arbeitnehmer sind die darin getroffenen Vereinbarungen bekannt. Ihm ist auch bekannt, dass sein Arbeitsplatz betriebsbedingt wegfällt.

3. Die Parteien dieses Vertrages gehen davon aus, dass D Transferkurzarbeit im Sinne des § 216b SGB III beantragt und dass dieses von der Arbeitsverwaltung genehmigt und gefördert wird.

4. S.. wird eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit „b”) innerhalb der S.. einrichten, deren Zweck darin besteht, für die Dauer von längstens 9 Monaten Transferkurzarbeit und Qualifizierungsmaßnahmen ausschließlich für die betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen. S.. führt die im Sinne des § 216b SGB III.

Im Hinblick darauf schließen die Parteien folgende dreiseitige Vereinbarung:

II.Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers mit D

1. In Kenntnis der in der Präambel genannten Fakten vereinbaren der Arbeitnehmer undD die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den im Interessenausgleich undSozialplan vom 0711.2008 genannten betriebsbedingten Gründen einvernehmlich zum30. Juni 2009.

2. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er über die Folgen einer solchen einvernehmlichen Beendigung – insbesondere auf den darin liegenden Verzicht auf das Führen von Bestandsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber – belehrt worden ist. Der Arbeitnehmer hatte auch Gelegenheit, sich über diese Folgen ausführlich beraten zu lassen.

Das Arbeitsverhältnis wird bis zum vereinbarten Beendigungsdatum ordnungsgemäß abgewickelt.

III. Befristeter Anstellungsvertrag mit der S..

1. Gegenstand und Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der S.

a. Der Arbeitnehmer und die S.. schließen hiermit einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Beendigungsdatum automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

b. Grundlage für diesen Arbeitsvertrag ist die Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigung, Qualifizierung und beruflichen Neuorientierung des Arbeitnehmers. Neben der Aufnahme in die S.. umfassen diese Maßnahmen:

Erstellung eines Berufswege- und Qualifizierungsplanes

Unterstützung bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt

Betrieb eines Beratungsbüros

Initiierung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen

lnitiierung und Vermittlung von betrieblichen Einarbeitungsprogrammen

(Praktika)

c. Der Arbeitnehmer kann zur Aufnahme eines Dauerarbeitsverhältnisses jederzeit mit einer Frist von 1 Werktag aus der S.. durch schriftliche Erklärung ausscheiden und somit das befristete Arbeitsverhältnis beenden. Dies gilt auch für die Zeit vor dem Eintritt in die S.

d. Unbeschadet davon kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.

e. Dieser Arbeitsvertrag ist im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und S.. bis zur tatsächlichen Errichtung der b und bis zur Bewilligung des Transferkurzarbeitergeldes im Sinne des § 216b SGB III durch die Arbeitsverwal...

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