Entscheidungsstichwort (Thema)
Belege, Vorlage von. Erklärungspflicht, Umfang der. Glaubhaftmachung. Nachweise. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Umfang der Erklärungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2, §§ 127, 567
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 04.04.2011; Aktenzeichen 2 Ca 16/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.04.2011 – 2 Ca 16/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Der Kläger reichte daraufhin eine Auflistung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben zu den Akten, aus der sich eine Änderung seiner Verhältnisse ergab. Das Arbeitsgericht forderte den Kläger nachfolgend auf, zusätzlich zu den bereits vorgelegten Belegen auch seine Einnahmesituation durch Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung aus seiner selbständigen Tätigkeit zu belegen. Nachdem der Kläger auch nach mehrfacher Fristsetzung auf diese Auflage hin nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.04.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15.04.2011, aufgehoben.
Mit am 11.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und dies damit begründet, seine Buchhaltung sei noch in Arbeit, so dass eine Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht habe erstellt werden können. Nachdem der Beschwerdeführer eine weitere Frist zur Vorlage des geforderten Belegs verstreichen ließ, hat das Arbeitsgericht dem von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Vorlage der geforderten Belege gegeben. Hierauf hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m.
§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form – und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.04.2011 – 1 Ta 65/11).
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht von dem Beschwerdeführer mit ausreichender Fristsetzung konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der von ihm angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
Fundstellen