Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Heimleiters im Bereich der stationären Altenhilfe. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
1) Das maßgebliche Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 1 b Ziff. 9 d der Anlage 2 zu den AVR. Leitung einer Einrichtung der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen ist auch in sogenannten gemischten Einrichtungen nur erfüllt, wenn tatsächlich 160 Plätze der stationären Altenhilfe vorhanden sind.
Dies folgt aus der Tatsache, daß der Wechsel vom Begriff „Betten” (bis 31.03.1992) zum Begriff. „Plätze” bei der Neuregelung der Vergütungsgruppen keinen sachlichen Unterschied, sondern nur eine Anpassung an den bestehenden Sprachgebrauch bezüglich der Bemessung der Beleggröße – stationärer Einrichtungen beinhaltet.
2) Umfaßt die Tätigkeitsbeschreibung einer der Ziffern 1–19a der Vergütungsgruppe 1 b der Anlage 2 zu den AVR die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, ohne daß diese Tätigkeit die tatbestandlichen Anforderungen der begehrten Ziffer der Vergütungsgruppe ausfüllt, so ist die Regelung der Ziffer 20 der Vergütungsgruppe 1 b nicht anwendbar.
Dies ergibt sich aus der Hochziffer 9 zu Ziffer 20 der Vergütungsgruppe 1 b, der zufolge Ziffer 20 als Auffangtatbestand nur dann Anwendung findet, wenn für die Tätigkeit im Vergütungsgruppenverzeichnis ausdrücklich kein Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist.
Normenkette
AVR Vergütungsgruppe 1b der Anlage 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 07.11.1995; Aktenzeichen 5 Ca 60/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 07.11.1995 – 5 Ca 60/95 L – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 21.08.1939 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1975 als Heimleiter des k. A. in L. tätig. Gem. § 2 des am 22.09.1980 schriftlich abgeschlossenen Dienstvertrages finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Der Kläger ist derzeit in der Vergütungsgruppe 2 Ziffer 10 a der Anlage 2 zu den AVR eingruppiert als Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe 3 Ziffer 2 a der Anlage 2 zu den AVR.
Mit der am 30.01.1995 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 1 b (Ziffern 9 d bzw. 20).
Der Kläger führt als Heim- und letztlich auch als Verwaltungsleiter ein Altenzentrum mit – nach Darstellung des Klägers – 139 anerkannten Plätzen im Alten- und Altenpflegebereich (64 Betten in der Pflegeabteilung, 75 Plätze im Altenheim; nach Darstellung der Beklagten handelt es sich nur um insgesamt 134 anerkannte Plätze). Dieser Bereich wird von beiden Parteien zum Bereich der sogenannten stationären Altenhilfe gerechnet.
Darüberhinaus befindet sich in diesem Altenzentrum auch ein Gebäudetrakt, der als Altenwohnheim bezeichnet wird und zusätzlich über 23 Plätze verfügt; inzwischen sind drei Kurzzeitpflegeplätze hinzugekommen.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals in der Fallgruppe 9 d der Anlage 2 (Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen) sei in seiner Person erfüllt. Denn Voraussetzung dieses Tatbestandsmerkmals sei es nicht, daß der Kläger 160 stationäre Plätze zu verwalten und zu leiten habe, sondern nur, daß der Kläger einer stationären Einrichtung der Altenhilfe vorstehe, die über 160 Plätze verfüge, wobei es dann gleichgültig sei, wie sich diese Platzzahl im einzelnen zusammensetze. Es sei seit jeher die Aufgabe des Klägers gewesen, die Altenwohnheimplätze mit zu betreuen, mit zu verwalten und damit auch die Arbeit, die mit dieser Belegung, der Fluktuation u.s.w. zusammenhänge, zu leisten. Der Kläger habe also im Vergleich zu einem Leiter einer Einrichtung mit lediglich 120 Plätzen eine gesteigerte Verantwortung und Belastung. Im übrigen sei hinsichtlich der 23 Wohnheimplätze davon auszugehen, daß es sich in der Praxis um Plätze handele, die sich den Altenheimplätzen sehr stark angenähert hätten, wenn es sich nicht bereits um Altenheimplätze handele. So seien die Appartements im Wohnbereich in vielfacher Hinsicht auch aufgrund der heimvertraglichen Vereinbarungen an die Verwaltung des Altenheimes sowie an die dort angebotenen Pflegeleistungen gebunden (vgl. die nähere Begründung der Auffassung des Klägers insoweit seinen Schriftsatz vom 19.01.1995, Bl. 5, 6 d. A.). Letztlich handele es sich um nichts anderes als einen verlängerten Altenheimbereich.
Er verfüge auch über Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen der Mitarbeiter mit der für 9 d an sich erforderlichen wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertig sei (insoweit wird zur Begründung der Auffassung des Klägers auf den Schriftsatz vom 31.03.1995 (Bl. 23–27 d. A.) Bezug genommen).
Zumin...