Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschlussprüfung. Verlängerung bei Nichtbestehen
Leitsatz (amtlich)
Das Ausbildungsverhältnis wird nach Nichtbestehen der ersten Prüfung durch rechtzeitiges Geltendmachen auf Verlängerung durch den Azubi fortgesetzt.
Wird die auf den ersten erfolglosen Prüfungsversuch folgende nächste Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis, weil sich ein weiterer Verlängerungsanspruch des Azubi nicht aus § 34 Abs. 1 S. 2 BBiG herleiten läßt.
Normenkette
BBiG § 34 Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen 3 Ca 2801/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Gerichtstag Worms – vom 21.01.1999 – AZ: 3 Ca 2801/98 – abgeändert:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision zu Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, welcher auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages (Bl. 3 d. A.) bis zum 31.01.1998 als Azubi beschäftigt war, für den Zeitraum Juli bis Oktober 1998 die Ausbildungsvergütung in unstreitiger Höhe von DM 960,– brutto pro Monat verlangen kann.
Der Kläger hat die Gesellenprüfung am 18.02.1998 nicht bestanden, wobei die Fertigkeitsprüfung nicht zu wiederholt werden brauchte und ist auch bei der Wiederholungsprüfung Ende Juni 1998 mit dem Ergebnis ungenügend erfolglos geblieben.
Der Kläger hat dem Beklagten gegenüber die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis längstens 31.01.1999 verlangt, wobei der Beklagte diesem Verlangen nicht nachgekommen ist.
Der Kläger hat seine Klage, welche am 23.10.1998 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, im Wesentlichen damit begründet, dass das Fortsetzungsverlangen des. Klägers dazu führe, dass das Ausbildungsverhältnis bis zum 31.01.1999 bestehe, weswegen der Beklagte auch verpflichtet sei, die Ausbildungsvergütung zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 3.840,– brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat ausgeführt, dass das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats Juni 1998 seine Beendigung gefunden habe, weil der Kläger auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und eine weitere Verlängerung nicht auf § 14 Abs. 3 BBiG gestützt werden könne.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und es damit begründet, dass sich aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG ergebe, dass die Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungs-Berufen, wie im vorliegenden Falle zweimal wiederholt werden könne. Dieser Bestimmungen entspreche der letzte Halbsatz des § 14 Abs. 3 BBiG, wonach sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden höchstens um ein Jahr insgesamt verlängere. Der Kläger habe diesen Antrag gestellt, der Beklagte nicht gezahlt, so dass er die geforderte Vergütung in der unstreitigen Höhe aus Annahmeverzugs-Gesichtspunkten schulde.
Nach Zustellung des Urteils am 08.02.1999 hat der Beklagte am 19.02.1999 Berufung eingelegt, welche sodann am 17.03.1999 begründet wurde.
Der Beklagte greift die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit an, dass alleine das Verlangen des Auszubildenden, ohne Zustimmung des Arbeitgebers, nicht zur automatischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen könne, weswegen das Fortbestehen im vorliegenden Falle ausscheide, da der Beklagte mit der Fortsetzung nicht einverstanden gewesen sei.
Das Ausbildungsverhältnis sei auf entsprechenden Antrag des Klägers nach Nichtbestehen der ersten Prüfung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung fortgeführt worden, weswegen es trotz Nichtbestehens mit der Wiederholungsprüfung ausgelaufen sei, wobei § 24 BBiG eine Ordnungsvorschrift darstelle, die das Verhältnis der Ausbildungsvertragsparteien nicht regele.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des am 21.01.1998 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – AZ: 3 Ca 2801/98 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Ausbildungsverhältnis nach erfolgloser Prüfungsteilnahme allein durch das Verlangen des Auszubildenden verlängert werde, ohne dass der Ausbilder damit einverstanden sein müsse.
Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung setze das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses voraus, weswegen die Regelung in § 34 BBiG, die eine zweimalige Wiederholung der Prüfung zulasse, auch eine entsprechende Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses mit sich bringe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01.07.1999 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige sowie form- und fristgerechte Berufung führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage, da zwischen...