Entscheidungsstichwort (Thema)

Internetnutzung, private. Kündigung, fristlose. Außerordentliche Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Nutzt der Arbeitnehmer den ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Internetzugang unbefugt privat lediglich kurzfristig und nur für unverfängliche Zwecke, dann stellt dies nicht ohne Weiteres ein Verhalten dar, das die außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte (– im konkreten Fall wurde die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung verneint –).

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen 1 Ca 477/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2005 (1 Ca 477/05) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Berechtigung einer fristlos ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung. Die Klägerin, 37 Jahre alt, unverheiratet und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig ist gemäß schriftlichen Arbeitsvertrags vom 08.12.1999 seit dem 09.12.1999 bei der Beklagten als Bürokauffrau mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 28,25 Stunden und zuletzt einem Bruttoentgelt von 1.485,00 EUR monatlich beschäftigt gewesen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10.03.2005, der Klägerin am selben Tag zugegangen das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2005 und stellte sie gleichzeitig von der Arbeitsleistung frei. Mit am 24.03.2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Kündigungsschutzklage und zunächst darauf hingewiesen, dass die Kündigungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten sei. Sie hat weiter ein Zwischenzeugnis verlangt. Die Klage wurde am 05.04.2005 zugestellt. Mit Schreiben vom 07.04.2005 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum 30.06.2005 gekündigt. Hiergegen hat sich die Klägerin im Wege der Klageerweiterung zur Wehr gesetzt.

Sie hat soweit es für das Berufungsverfahren von Bedeutung gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eingewandt, es sei unrichtig, dass seitens der Ehefrau des Beklagten im Dezember 2002 ihr gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen worden sei. Die Ehefrau des Beklagten habe ihr seinerzeit lediglich mitgeteilt, dass die Privatnutzung des Internets einschließlich des E-Mail-Verkehrs zu reduzieren sei. Ein striktes Verbot sei nicht ausgesprochen worden. Hier nach habe sie die private Nutzung des Firmen-PC eingestellt und allenfalls nur ca. 1 Stunde pro Monat im Internet gesurft. Darüber hinaus hat sie die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist bestritten.

Erstinstanzlich hat sie weiter geltend gemacht, betriebsbedingte Kündigungsgründe lägen nicht vor.

Sie hat zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 10.03.2005, der Klägerin am 10.03.2005 zugegangen, zum 31.05.2005 beendet worden ist;
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 07.04.2005 weder fristlos noch fristgemäß zum 30.06.2005 beendet worden ist;
  3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf die Führung und Leistung erstreckt;
  4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen;
  5. hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu 1. abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, vor ca. 2 Jahren habe er festgestellt, dass die Klägerin von ihrer Tochter so genannte „R-Gespräche” in Empfang genommen habe. Ferner habe die Ehefrau des Beklagten Mitte November/Anfang Dezember 2002 festgestellt, dass die Klägerin in erheblichem Umfang privaten E-Mail-Verkehr über die EDV-Anlage des Beklagten führe. Darauf hin habe sie am 06.12.2002 mit der Klägerin ein Gespräch geführt und ihr unmissverständlich und ohne Ausnahme verboten, das Internet für private Zwecke zu nutzen und E-Mails von privatem Charakter zu senden oder zu empfangen. Außerdem sei ihr die Nutzung des Firmen-Computers für private Zwecke untersagt worden. Die Klägerin sei auf die Gefahr einer Kündigung aufmerksam gemacht worden, falls sie sich an dieses Verbot nicht halte. Die für Personalangelegenheiten zuständige Ehefrau des Beklagten habe festgestellt, dass sich die Klägerin an dieses Verbot mehrfach nicht gehalten habe. Insofern verweist sie auf ein am 31.07.2003 erstelltes Dokument, auf ein Schriftstück erstellt am 14.11.2002, auf eine E-Mail-Statistik für die Kalenderwochen 48, 49 und 45 aus dem Jahre 2002, sowie 8 E-Mail-Ausdrucke aus den Jahren 2004 und 2005. Den Gesamtsachverhalt habe die Ehefrau des Beklagten sorgfältig recherchiert und ihren Ehemann ca. 3 Tage vor Ausspruch der fristlosen Kündigung unterrichtet. Die betriebs...

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