Entscheidungsstichwort (Thema)
Bahnreform. Zusatzversicherung. Zusatzversorgung eines ehemaligen Arbeitnehmers der Deutschen Bundesbahn
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 DBGrG, § 15 Abs. 1 und 6 BEZNG i.V.m. §§ 148 Abs. 3, 177a und 181 der KBS-Satzung, hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung zur Fortführung der Zusatzversorgung der (ehemaligen) Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn geschaffen. Von gesteigerter Bedeutung ist diese gesetzliche Fortführungsregelung für Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.1994 den kündigungsrechtlichen Status der Unkündbarkeit erreicht hatten.
Normenkette
DBGrG § 14
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 12.08.2009; Aktenzeichen 1 Ca 1841/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.08.2009 – 1 Ca 1841/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, durch das Bundeseisenbahnvermögen über den 30.11.2005 hinaus monatliche Umlagen in Höhe von 7 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Klägers an die „Deutsche Rentenversicherung: K.” (Zusatzversicherung Abteilung B) auf das dortige Konto des Klägers zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.100,00 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 05.07.1953 geborene Kläger arbeitet(e) seit dem 02.09.1968 in der Betriebsstätte, die vor der Bahnreform von der Deutschen Bundesbahn als „Ausbesserungswerk K.” betrieben wurde. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war damals u.a. der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV; gültig seit dem 01.11.1960) anwendbar. Nach näherer Maßgabe des § 30 Abs. 3 LTV ist ein Arbeiter, der eine Eisenbahnzeit von 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, ordentlich unkündbar.
Gemäß § 26 des Bundesbahngesetzes (BBahnG vom 13.12.1951) führte die (damalige) Deutsche Bundesbahn für ihren Bereich durch die Bundesbahn-Versicherungsanstalt (als Sonderanstalt nach § 1360 RVO aF; später: Bahnversicherungsanstalt) auf den Gebieten
die Aufgaben der früheren Deutschen Reichsbahn weiter.
Die Deutsche Bahn AG wurde am 05.01.1994 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB 00000). Nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG) vom 27.12.1993; gültig seit dem 01.01.1994) trat die Deutsche Bahn AG mit der Eintragung in das Handelsregister entsprechend der in der Liste nach § 14 Abs. 1 DBGrG aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 14 Abs. 2 Satz 1 DBGrG). Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft (DB AG) in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B wurden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG; vgl. zum Bundeseisenbahnvermögen die §§ 1 ff. des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG) vom 27.12.1993; gültig ab dem 01.01.1994). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BEZNG wurde die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B (als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn) beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Ab dem 01.10.2005 erfolgte die Weiterführung der Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B durch die Deutsche Rentenversicherung K..
Im Zuge der zweiten Stufe der Bahnreform wurde die DB Cargo AG, entstanden durch Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutschen Bahn AG, am 01.06.1999 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht Charlottenburg HRB 00000; Handelsregisterauszug = Hülle Bl. 130 d.A.). Am 22.07.1999 wurde die Bahntechnik K. GmbH, deren Gesellschaftsvertrag am 15.07.1999 abgeschlossen worden war, in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht Kaiserslautern HRB 0000; Handelsregisterauszug = Hülle Bl. 129 d.A.).
Seit Anfang Januar 1994 fanden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers u.a. die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer Anwendung (ÜTV vom 23.12.1993). § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV – Kündigungsbeschränkungen – verweist auf den Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn. Am 19.07.1999 schlossen die Bahntechnik K. GmbH (folgend: BTK) und die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands den „Tarifvertrag über die Sicherung von Einkommen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Betriebsübergangs von der DB Cargo AG zur Bahntechnik K. GmbH übergegangen sind” (SicherungsTV ...