Entscheidungsstichwort (Thema)

ERA. Eingruppierung. Haustarifvertrag. Tariföffnungsklausel. Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 01.10.2004 (ERA)

 

Leitsatz (redaktionell)

Einer Klage auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe fehlt das Feststellungsinteresse, wenn sich die Eingruppierung derzeit nicht auf die Vergütungshöhe auswirkt.

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 3; TVG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 26.02.2009; Aktenzeichen 6 Ca 592/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 26.02.2009, Az.: 6 Ca 592/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und hieraus resultierende Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Versuchsschlosser beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, die Beklagte ist Mitglied im Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. IG Metall und der genannte Arbeitgeberverband schlossen unter dem 6. Juli 2004 verschiedene Tarifverträge, u.a. das „Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie” (im Folgenden: ERA) sowie den „Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV)” (im Folgenden: ERA-ETV).

Vor dem Hintergrund, dass der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat nach Mitteilung der von der Beklagten beabsichtigten Ersteingruppierungen in Anwendung der §§ 3-5 ERA in rd. 600 Fällen seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG verweigerte, schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat unter dem 4. Juni 2007 eine „Rahmenbetriebsvereinbarung ERA Einführung” (im Folgenden: Rahmenbetriebsvereinbarung), folgenden Inhalts:

D.

Rahmenbetriebsvereinbarung ERA Einführung

zwischen Geschäftsleitungen und Betriebsrat

der D. Werke Z.

Zweigniederlassung der D.

Z.

und

D.E.

A Division of D.

Z.

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) getroffen:

Mitarbeiterinformation

Bis 30. Juni 2007 erhalten die Beschäftigten eine schriftliche Information über die zukünftige Höhe und Zusammensetzung des Entgelts bzw. der Eingruppierung.

Widersprüche werden gemäß § 3 ERA-ETV behandelt und der betrieblichen Eingruppierungskommission zur Entscheidung vorgelegt.

GL und BR sind sich jedoch darüber einig, bereits im Vorfeld für eine weitestgehende Übereinstimmung der Betriebsparteien in Fragen der Eingruppierung bzw. Zusammensetzung des Entgelts, zu sorgen.

Einführungstermin

ERA wird zum 01. Oktober 2007 am Standort Z. eingeführt.

Kostenneutralität

Die Betriebsparteien sind sich einig, dass mit Einführung des ERA die tarifliche Brutto Lohn- und Gehaltssumme zum ERA Einführungsstichtag, um ca. 2,79 % steigen wird. Damit erfolgt die ERA Einführung für den Betrieb kostenneutral. Die Betriebsparteien achten bei der Ersteingruppierung darauf, dass diese Kostenneutralität weitestgehend erreicht wird.

Die Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds werden nicht an die Mitarbeiter ausbezahlt, sondern verbleiben dem Unternehmen.

Eingruppierung und Zusatzstufen

Bei der Eingruppierung der Beschäftigten ist darauf zu achten, dass das neue tarifliche Entgelt möglichst nahe am bisherigen Entgelt (+2,79 %) liegt. Daraus lassen sich keine individualarbeitsrechtliche Ansprüche ableiten. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass eine Eingruppierung in JD 057 in der Regel einer AWG 7 und damit einer E 5 ERA entspricht.

Falls erforderlich werden hierzu auch Zusatzstufen genutzt. Dabei sind allgemeine Kriterien vereinbart, die zur weiteren Differenzierung der Eingruppierung genutzt werden können.

Bei Neueinstellungen nach der ERA Einführung erfolgt die Eingruppierung gemäß der Regelungen des Tarifvertrages ERA und der entsprechenden übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Zur Orientierung können betriebliche Richtbeispiele herangezogen werden. Die daraus resultierende Änderung der Organisationsstruktur ist zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat separat vereinbart.

Für Mitarbeiter die sich laut GRTV Rheinland-Pfalz in den ersten 4 Berufsjahren befinden, werden bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 4. Berufsjahres, in eine entsprechende niedrigere Entgeltstufe eingruppiert. Die endgültige Eingruppierung ist jedoch aus der Kennzeichnung ersichtlich (Beispiel: E9 10 = max. 2 Jahre E9, danach E10)

Leistungsentgelt

Vereinbarungen zum Leistungsentgelt, Akkord, SMAP, Leistungszulage, etc., behalten weiterhin unverändert ihre Gültigkeit.

Bestehende Prämienlohnvereinbarungen (CIPP) fallen zum Geschäftsjahresende weg und neue Leistungsentgeltsysteme werden für die betroffenen Bereiche zwischen GL und BR vereinbart.

Entgeltabsicherung

Ergeben sich aus der Eingruppierung nach ERA negative Entgeltdifferenzen zur bisherigen Bezahlung, werden diese dauerhaft abgesichert. Die abgesicherten Entgeltdifferenzen nehme...

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