Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit. Umfang der vergütungspflichtigen. tariflichen Arbeitszeit. Arbeitsbereitschafts- und Ruhezeiten innerhalb einer Doppelschicht. Lohnforderung
Leitsatz (amtlich)
1. Als Arbeitszeit i.S.v. §§ 2, 3 und 4 Abs. 7 des Lohntarifvertrages für das Bewachungsgewerbe in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland (Bundeswehr) vom 10. April 1991 sind auch die Zeiten der Arbeitsbereitschaft und Ruhe, welche tarifgemäß innerhalb einer Doppelschicht anfallen, zu vergüten.
2. § 2 Abs. 2 Buchst. f, des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland vom 02. Oktober 1989 steht dieser Vergütungspflicht nicht entgegen, da dort der Begriff der Arbeitszeit lediglich zur Abgrenzung unterschiedlicher Arten von Arbeitsleistung dient, ohne gleichzeitig eine Aussage über die Vergütungspflicht zu treffen.
Normenkette
§§ 2, 3 und 4 Abs. 7 des Lohntarifvertrages für das Bewachungsgewerbe in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland (Bundeswehr) vom 10. April 1991, § 2 Abs. 2 Buchst. f, des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe der Länger Rheinland-Pfalz und Saarland vom 02. Oktober 1989
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 15.07.1993; Aktenzeichen 7 Ca 918/92) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 15.07.1993, AZ: 7 Ca 918/92 N, wird auf die Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.789,93 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 17.07.1992 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 1.789,93 festgesetzt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Lohnzulage.
Der Kläger war vom 01.11.1981 bis 31.01.1992 bei der Beklagten, die ein Wachdienstunternehmen betreibt, als Wachmann gegen Zahlung eines monatlichen Stundenlohnen in Höhe von zuletzt 11,05 DM brutto beschäftigt. Er war zumindest von August 1991 bis Januar 1992 mit der Bewachung des Regierungsbunkers in Bad Marienthal befaßt. Dabei mußte er eine Schußwaffe mit sich führen und arbeitete in einer 24-stündigen Doppelschicht; während 12 Schichtstunden war er mit Kontrollgängen, Standposten, Tordienst usw. befaßt, während 6 Stunden befand er sich in Arbeitsbereitschaft und die weiteren 6 Stunden standen ihm als Ruhezeit zur Verfügung.
Die Beklagte erteilte dem Kläger, Lohnabrechnungen für die Zeit von August 1991 bis Januar 1992, wobei sie von einem Stundenlohn in Höhe von 11,05 DM brutto ausging und folgende Stunden – einschließlich der Lohnfortzahlungs- und Urlaubszeiten – abrechnete:
August |
1991 = |
336 Stunden |
September |
1991 = |
337 Stunden |
Oktober |
1991 = |
336 Stunden |
November |
1991 = |
312 Stunden |
Dezember |
1991 = |
336 Stunden |
Januar |
1992 = |
324 Stunden |
In den abgerechneten Arbeitsstunden sind folgende Urlaubszeiten enthalten:
im Monat August |
1991 = |
24 Stunden |
im Monat September |
1991 = |
96 Stunden |
im Monat Oktober |
1991 = |
48 Stunden |
im Monat November |
1991 = |
24 Stunden |
im Monat Januar |
1992 = |
204 Stunden |
Mit Schreiben vom 13.02.1992 (Bl. 52 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Restforderung in Höhe von 1.789,93 DM brutto geltend; das Schreiben ging der Beklagten am 17.02.1992 zu.
Nachdem die Beklagte jegliche Nachzahlung verweigerte, hat der Kläger eine entsprechende Leistungsklage beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – erhoben.
Der Kläger hat geltend gemacht,
ihm stehe gemäß § 2 Abs. 2 d des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer des Bewachungsgewerbes in Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 02.10.1989 (im folgenden: MTV-Arbeiter) ein Anspruch auf Lohnzuschlag in Höhe von 50 % des Stundenlohnes für insgesamt 181 Stunden zu. Bei diesen 181 Stunden handele es sich nämlich um jene Arbeitsstunden, die er während des Zeitraumes von August 1991 bis Januar 1992 monatlich über 300 Stunden hinaus abgeleistet habe. Infolge dessen sei die Beklagte zur Zahlung von 1.093,– DM brutto verpflichtet. Darüber hinaus müsse die Beklagte noch restliches Urlaubsentgelt in Höhe von insgesamt 789,– DM brutto nachzahlen, da sie bei der Entgeltberechnung für die Monate August 1991, September 1991, Oktober 1991, November 1991 und Januar 1992 § 11 Abs. 3 des MTV-Arbeiter nicht hinreichend berücksichtigt habe und deshalb während der drei vorausgegangenen Beschäftigungsmonate angefallene Lohnzulage bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts nicht miteinbezogen hatte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.789,93 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht,
der Kläger ...