Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 22.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 2041/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.10.1998; Aktenzeichen 2 AZR 683/97)

 

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichtes Kaiserslautern vom22.03.1995 – Az.: 3 Ca 2041/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

2.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.11.1996 (Bl. 117 Rückseite bis 118 Rückseite der Akte) Bezug genommen.

Die Berufungskammer ist, der Auflage des BAG entsprechend, den in Blatt 13 des o.A. Urteiles enthaltenen Aufklärungsbedarfes, nachgegangen und hat Anfragen bei nachstehenden Organisationen und Institutionen durchgeführt: BfA, DGB, BDA, AOK, Deutsche Gesellschaft für Personalführung, Finanzamt, Statistisches Bundesamt und erneut BfA. Wegen der erteilten Antworten und Auskünfte wird auf die in den Akten enthaltenen Schreiben (Bl. 134–142, 150, 151, 156, 159, 160, 161 und 171 der Akte) Bezug genommen.

Auf das weitere Vorbringen der Parteien im Verfahren nach der Zurückverweisung durch das BAG wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Für die Berufungskammer stellt sich der Rechtsstreit nach Einholung der Auskünfte bei den verschiedensten, mit den jeweiligen Problemen und Personalkreisen befaßten Institutionen so dar, wie es im Urteil vom 07.12.1995 dargestellt worden ist. Die Auskunft der BfA vom 25.02.1997 ist völlig unergiebig, da lediglich die statistische Zahl über begonnene und beendete Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet West enthalten sind, ohne auf die hier interessierende Branche abzuheben.

Der Bundesvorstand des DGB hat in seinem Schreiben vom 10.04.1997 ebenfalls mitgeteilt, daß dort keine aussagekräftigen Unterlagen vorhanden sein und es keine entsprechenden Beschäftigungsstatistiken gebe.

Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber Verbände verfügt, so im Schreiben vom 15.04.1997, über keine empirisch abgesicherten Daten oder andere repräsentative Angaben.

Die AOK, Regionaldirektion Mainz-Bingen, hat ebenfalls keine Auskunft, mangels Unterlagen, darüber geben können, in welchem Umfange ein Arbeitsplatzwechsel im Bereich der Systemgastronomie im ersten Beschäftigungsjahr stattfindet.

Die Deutsche Gesellschaft für Personalführung teilt unter dem 13.05.1997 mit, daß relevantes Zahlenmaterial nicht vorliege, und verweist auf den betreffenden Arbeitgeberverband.

Das Finanzamt Mainz Mitte teilt unter dem 14.05.1997 mit, daß es keinerlei Kenntnis darüber hat, wie oft Arbeitnehmer im Bereich der Systemgastronomie im ersten Beschäftigungsjahr die Arbeitsplätze wechseln würden.

Das Statistische Bundesamt teilt mit Schreiben vom 22.05.1997 mit, daß sie keinerlei Angaben machen können, da keine Unterlagen zur Verfügung stünden.

Mit Schreiben vom 20.06.1997 bestätigt der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit, daß in seinem Hause keinerlei statistischen Daten oder sonstiges Material vorliege, das auf die gestellten Fragen eine geeignete Antwort geben könne.

Mangels anderweitigen Informationsmateriales, kann sich die Kammer zu einer anderen Sicht der Dinge, wie sie sie in der aufgehobenen Entscheidung hatte, nicht durchringen, weswegen die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 22.03.1995 – 3 Ca 2041/94 kostenpflichtig zurückzuweisen ist.

Soweit das BAG darauf abhebt, daß die Tarifvertragsparteien unter Kenntnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.05.1990 die Regelung im § 15 Ziffer 2 MTV festgehalten haben, so verschließt sich die Kammer den Überlegungen, die dahin gehen, daß die Pflicht zur Gleichbehandlung, die grundgesetzlich abgesichert ist, Gegenstand tarifvertraglicher Verhandlungen sein kann oder darf.

Nimmt man noch hinzu, daß die kurze Kündigungsfrist bis zu der Betriebszugehörigkeit von einem Jahr gelten soll und nimmt man die vom Beklagtenvertreter am 02.07.1997 vorgelegte Aufstellung hinzu, so ist festzustellen, daß nur vier Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen von insgesamt 40 aufgelisteten kürzer als 1 Monat beschäftigt waren, während andere deutlich längere Betriebszugehörigkeitszeiten aufzuweisen haben. Diese Erwägung ist jedoch nur stützend, weil sich aus der Liste ebensowenig wie aus dem Begleitschreiben vom 02.07.1997 ergibt, ob die aufgeführten Arbeitnehmer alle gewerbliche Arbeitnehmer sind oder ob es sich um die Gesamtbelegschaft, also einschließlich der Angestellten der Niederlassung Ramstein handelt.

Nach dem Vorstehenden sind dem Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens, also auch des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, § 64 (6) ArbGG, § 97 ZPO.

Die Rechtsfragen, die auch in der Entscheidung des BAG vom 21.11.1996 angesprochen wurden, sind nicht h...

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