Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des Betriebes im Sinne von § 622 Abs. 2 BGB. Dauer der Kündigungsfrist für das Beschäftigungsverhältnis einer Haushaltshilfe
Leitsatz (amtlich)
Ein Privathaushalt, in dem lediglich eine Arbeitnehmerin als Haushaltshilfe angestellt ist, ist nicht als Betrieb im Sinne des § 622 Abs. 2 BGB anzusehen.
Normenkette
BGB §§ 140, 622 Abs. 2, 5, § 626
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 24.09.2018; Aktenzeichen 2 Ca 205/18) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.09.2018 - Az.: 2 Ca 205/18 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.09.2018 - Az.: 2 Ca 205/18 - wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und Beklagte jeweils zur Hälfte.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 31. Januar 2018, den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2017 und 2018, Entgeltfortzahlung sowie Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld.
Die 1961 geborene Klägerin war seit dem 01. Februar 2006 bei dem Beklagten als Haushaltshilfe in seinem Privathaushalt zu einem Bruttolohn in Höhe von 1.472,00 EUR beschäftigt.
In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18.Januar 2006 vereinbarten die Parteien auszugsweise Folgendes:
...
5. Urlaub
Der Urlaub beträgt 27 Werktage jährlich. ...
6. Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld beträgt € 18 pro Urlaubstag.
7. Weihnachtsgeld
Das Weihnachtsgeld beträgt im Jahr 2006 11/12 des Monatsgehalts, ab 2007 einem vollen Monatsgehalt. Es wird für betriebliche Treue gewährt und ist zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des Folgejahres gekündigt wird. Eine Kündigung des Arbeitgebers erfüllt diese Voraussetzung (dass das Weihnachtsgeld zurück zu gewähren ist) nur dann, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorlag.
...
9. Kündigung
Die normale Kündigungsfrist wird einvernehmlich für beide Seiten auf sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart, erstmals zum 31. März 2006.
Das Weihnachtsgeld zahlte der Beklagte nur 2006 und 2007 an die Klägerin aus. Er mahnte die Klägerin 2008 mehrfach ab. Mit ausschließlich von ihm unterzeichneten Schreiben vom 08. Januar 2009 erklärte er folgende Änderung des Arbeitsvertrages:"Sehr geehrte Frau A., aufgrund unserer 3 Abmahnungen vom 23. Dezember 2008 führe ich den Arbeitsvertrag nur weiter ohne Kündigung, wenn entsprechend Ihrer fortwährend schlechten Leistung und Unehrlichkeit das Weihnachtsgeld gestrichen wird. Sie haben Ihre vielen Unehrlichkeiten eingesehen, und wir hoffen, dass wir auf dieser Basis das Arbeitsverhältnis gedeihlich fortführen können und nicht kündigen müssen....".
Die Klägerin rief am 29. Januar 2018 bei der Ehefrau des Beklagten an und meldete sich krank. Der genaue Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 kündigte der Beklagte der Klägerin fristlos.
Am 05. Februar 2018 gab die Klägerin dem Beklagten die Hausschlüssel zurück und unterschrieb folgende Quittung:
"Hiermit bestätigt Frau G. A., folgende Unterlagen erhalten zu haben:
Gehaltsbescheinigung für Januar 2018
Gehaltsbescheinigung für das Jahr 2016
Gehaltsbescheinigung für das Jahr 2017
Abmeldung Sozialversicherung
Nach Zahlung des Januargehalts sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt."
Am 06. Februar 2018 erhob die Klägerin die vorliegende Kündigungsschutzklage. Im weiteren Verlauf sprach der Beklagte noch mehrere fristlose Kündigungen gegenüber der Klägerin aus, welche jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.
Die Klägerin war seit dem 29. Januar 2018 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und erhielt ab dem 01. Februar 2018 Krankengeld in Höhe von 28,72 EUR netto pro Tag. Bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 31. Januar 2018 hatte die Klägerin im Jahr 2018 einen Urlaubtag genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
sie habe am 29. Januar 2018 bei dem Telefonat mit der Ehefrau des Beklagten mitgeteilt, dass sie erkrankt sei und vermutlich Röteln habe. Sie habe angekündigt, gleich zu ihrer Ärztin zu gehen. Die außerordentliche Kündigung sei ihr erst am 01. Februar 2018 zugegangen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die schriftliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 31. Januar 2018, welche der Klägerin am 01. Februar 2018 zugegangen ist, noch durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 06. März 2018, welche der Klägerin am 12. März 2018 zugegangen ist, noch durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 13. März 2018, welche der Klägerin am 14. März 2018 zugegangen ist, noch durch die beiden fristlosen Kündigungen in dem ...