Entscheidungsstichwort (Thema)
BMT-G II Befristung. Teilzeit. Ordentliche Kündigung. Feststellung
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung befaßt sich mit der Frage, ob ein nach den Bestimmungen des BMT-G II vereinbartes befristetes Arbeitsverhältnis einer nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin (Reinemachefrau) ordentlich gekündigt werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat dies entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern bejaht und die Revision zugelassen.
Normenkette
BGB § 620; BMT-G II; BMT-G II Tarifauslegung Sondervereinbarung § 2 k)
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 15.12.1993; Aktenzeichen 3 Ca 727/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.12.1993 – Az.: 3 Ca 727/93 – wie folgt abgeändert:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage will die Klägerin festgestellt wissen, daß das zwischen den Parteien bestehende, bis zum 31.07.1993 befristete Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.1993 ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden ist.
Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.01.1993 (Bl. 4, 5 d.A.) wurde die Klägerin ab 01.02.1993 auf die Dauer von sechs Monaten als nicht vollzeitbeschäftigte Reinemachefrau mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden eingestellt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 in der für den Bereich der Verwaltung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung und der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. i) BMT-G II für nicht vollbeschäftigte Arbeiter (Anlage 9 zum BMT-G II) sowie den zusätzlichen abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Mit Schreiben vom 15.03.1993 (Bl. 6 d.A.), das der Klägerin am 17.03.1993 zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit mit Ablauf des 31.03.1993”.
Die Klägerin hält diese Kündigung für rechtsunwirksam. Sie meint, im Hinblick auf die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.1993 sei die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Denn die Parteien hätten die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung nicht ausdrücklich vereinbart.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende, bis zum 31. Juli 1993 befristete Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 15. März 1993 ausgesprochene Kündigung nicht beendet wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 15.12.1993 antragsgemäß festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.03.1993 nicht aufgelöst worden ist. In den Entscheidungsgründen führt das Arbeitsgericht u.a. aus, daß die Parteien eine ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsvertrages nicht ausdrücklich vereinbart hätten und es deshalb der Beklagten verwehrt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis – wie geschehen – ordentlich zu kündigen. Aus der vertraglichen Inbezugnahme der Tarifverträge für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – BMT-G II – ergebe sich nicht, daß das Arbeitsverhältnis doch ordentlich kündbar sein sollte. Zwar sehe die Sondervereinbarung gemäß § 2 k) BMT-G II für vorübergehend beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter in § 6 Kündigungsfristen vor. Diese Kündigungsfristen seien jedoch nur dann anwendbar, wenn der Arbeitsvertrag mit einem für eine bestimmte Zeit eingestellten Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die im wesentlichen vorträgt:
Zwar sei zutreffend, daß befristete Arbeitsverhältnisse nach § 620 BGB grundsätzlich nicht vor Zeitablauf ordentlich gekündigt werden können, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht vereinbart sei. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hätten jedoch eine solche Vereinbarung getroffen, und zwar bei den Zeitangestellten in Nr. 7 der Sonderregelung 2Y zum BAT und bei – wie vorliegend – vorübergehend beschäftigten Arbeitern in § 6 der Anlage 10 zum BMT-G II. Die Festlegung von Kündigungsfristen für befristet eingestellte Angestellte und Arbeiter in diesen Bestimmungen könne nur dann einen Sinn ergeben, wenn bei diesen befristeten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung bestehe. Da die Beschäftigu...