Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich. Verdienstsicherung. Versetzung. Direktionsrecht und Versetzung
Leitsatz (amtlich)
Eine Verdienstsicherung i. S. d. § 14 Ziffer 1 MTV Chemische Industrie kann als Ausgleich dafür angesehen werden, dass bei einer Versetzung auf einen Arbeitsplatz deutlich geringwertige Anforderungen gestellt werden, wenn die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit entfallen ist.
Normenkette
MTV-CI § 14 Ziff. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen 5 Ca 3168/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – Az.: 5 Ca 3168/02 – vom 06.05.2003 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, in deren Folge die Klägerin von ihrem nach E06K bewerteten Arbeitsplatz einer kaufmännischen Angestellten auf den Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Bereich Zentralwerkstatt (Dokumentation/Statistik) weiter beschäftigt werden soll, weil unstreitig der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin durch Strukturveränderung in Wegfall geraten ist.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hat die Klage und Berufung der Klägerin zurückgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 01.04.2004 – Aktenzeichen 6 Sa 1214/03 – die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, das durch Urteil vom 09.03.2005 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der Urteile des Arbeitsgerichts (Bl. 38 – 40, des Landesarbeitsgerichtes Bl. 123 – 129 und des Bundesarbeitsgerichts von Bl. 148 RS – 150 d. A.) Bezug genommen. Ebenso wie auf den Inhalt der Schriftsätze, die im jetzigen Verfahren zur Akte gereicht und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Klägerin verfolgt ihr Prozessziel weiter und bringt vor, dass sie von Anfang an mit der streitbefangenen Maßnahme nicht einverstanden gewesen sei und auch eine Erklärung nicht abgegeben habe, zumal sie auf die Schriftformerfordernis im Vertrag hingewiesen habe. Auch habe sie sich im Beschlussverfahren des Betriebsrates beteiligt und selbst Anträge gestellt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – Az.: 5 Ca 3168/02 – vom 06.05.2003 aufzuheben und
- die Gruppierung/Versetzung der Klägerin durch die Beklagte zum 01.01.2002 von der Kostenstelle 2310 zur Kostenstelle 2301 verbunden mit einer Umgruppierung als technische Angestellte zur kaufmännischen Angestellten und Herabsetzung ihrer Tarifentlohnung von 6.914 DM auf 3.816 DM für unzulässig zu erklären.
- Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Versetzung/Umgruppierungsmitteilung der Beklagten vom 24.10.2002 nicht verändert werden wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bringt unter Beachtung der Ausführung des Bundesarbeitsgerichts weiter vor, dass die Zuweisung der mit E06K bewerteten Stelle in der Zentralwerkstatt Dokumentation/Statistik ohne Änderung des Arbeitsvertrages deshalb wirksam sei, weil der Arbeitsvertrag ein Direktionsrecht beinhalte, die auch wirksam sei.
Die Versetzung sei auch deshalb geboten, weil der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin unstreitig weggefallen sei, so dass sich die Maßnahme auch als verhältnismäßig darstelle, weil sie nach Wegfall des alten Arbeitsplatzes die mildeste zur Verfügung stehende Möglichkeit gewesen sei, um das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu erhalten.
Ein Nachteil entstehe der Klägerin deshalb nicht, weil die bisherige Vergütung der Entgeltgruppe E11P aufgrund der Verdienstsicherung nach dem Manteltarifvertrag der Chemischen Industrie (MTV CI) weitergezahlt werde. Die Verdienstsicherung stelle auch einen Ausgleich dar, der nach Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz zu gewähren sei.
Der Wortlaut der Regelung bedeute, dass die Nachteile, die mit einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz verbunden seien, ausgeglichen würden und hierbei insbesondere an finanzielle Nachteile zu denken sei, wie eine größere räumliche Entfernung zum Arbeitsplatz oder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage im Ergebnis deshalb zu Recht abgewiesen hat, weil die Versetzung, die die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2002 durchführte nicht unwirksam ist. Bei der Maßnahme handele es sich unstreitig um eine Versetzung, wobei die Kammer offen lässt, ob die Klägerin stillschweigend mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen ist, weil es nach dem neuen Stand der Dinge entscheidungserheblich darauf nicht ankommt.
Die Kammer geht nämlich davon aus, dass die Beklagte auf der Grundlage ...